Geesthach. Viele Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung sind noch immer wenig bekannt. Geesthacht hat sie in einem Flyer zusammengefasst.

Einbahnstraßen, Fahrradschutzstreifen, Fahrradzonen – die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat für so manchen Bereich des Straßenverkehrs neue Regeln formuliert. Zwar sind diese bereits seit dem 9. November 2021 in Kraft, vielen Verkehrsteilnehmenden aber noch immer nicht präsent.

Gemeinsam mit dem RAD.SH (Kommunale Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein) hat die Geesthachter Stadtverwaltung die entscheidenden Änderungen in einem Flyer zusammengefasst. Das Faltblatt „Geesthacht fährt sicher“ liegt zur kostenfreien Mitnahme im Foyer des Rathauses (Markt 15) aus.

Geesthacht bringt Flyer zu neuen Regeln im Straßenverkehr heraus

„Die wichtigste Regel, die wir alle im Straßenverkehr berücksichtigen sollten, bleibt: Seien wir vorsichtig und nehmen wir aufeinander Rücksicht. Wird dieser Satz befolgt, entstehen viele Konflikte gar nicht erst“, betont Anette Platz vom Fachdienst Umwelt der Geesthachter Stadtverwaltung.

Darüber hinaus gibt es natürlich noch viele weitere Regeln – und von diesen wird ein Teil in dem Flyer übersichtlich und vor allem aktualisiert aufgegriffen. So gilt beispielsweise auf Fahrradschutzstreifen seit dem 9. November 2021 ein generelles Halteverbot für Kraftfahrzeuge. Zu erkennen ist der Streifen, der Radfahrenden einen geschützten Raum im Straßenverkehr bieten soll, an der gestrichelten weißen Linie, die ihn zur Fahrbahn abgrenzt. Zudem ist der Schutzstreifen durch ein Fahrradpiktogramm gekennzeichnet.

Öffnung von Einbahnstraßen für Radler soll verstärkt geprüft werden

Ebenfalls neu: Die Novelle der StVO erleichtert die Öffnung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende. Diese Möglichkeit soll von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt geprüft werden. Zudem können analog zu Tempo-30-Zonen auch Fahrradzonen eingerichtet werden, in denen die gleichen Regeln wie in Fahrradstraßen gelten.

Die neue StVO stellt darüber hinaus klar, dass Radfahrende grundsätzlich nebeneinander fahren dürfen. Ausnahme: Würden andere Verkehrsteilnehmende durch das Nebeneinanderfahren behindert, müssen Radelnde hintereinanderfahren.

Weitere Regeln stehen im Flyer. Dort ist auch der neue Bußgeldkatalog für Fehlverhalten im Straßenverkehr in Auszügen aufgeführt.