Das Gemälde kam unter dubiosen Umständen nach Deutschland. Das Museum in Hannover hatte lange versucht, das zu vertuschen.

Celle. Mehr als 30 Jahre nach dem Diebstahl eines wertvollen Gemäldes in Paris muss das Landesmuseum Hannover das unter dubiosen Umständen angekaufte Werk zurückgeben. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte das Museum am Freitag dazu, dass 1979 entwendete Bild des venezianischen Malers Giovanni Battista Tiepolo an den Testamentsvollstrecker der verstorbenen Eigentümerin herauszugeben. Vorangegangen war ein neunjähriger Rechtsstreit. Der Senat hob damit ein Urteil des Landgerichts Hannover auf.

16 Jahre hing das Gemälde im Landesmuseum, bis 2001 ein Enkel der Eigentümerin erfuhr, wo sich das Tiepolo-Werk befindet. Die Familie verklagte das Museum auf die Herausgabe des Werkes mit dem Titel „Die Wunderheilung des zornigen Sohnes“. Der Kustos des Landesmuseums hatte es sechs Jahre nach dem Diebstahl in der französischen Hauptstadt gekauft. Dabei hätte er „aufgrund der für einen Kunsterwerb ungewöhnlichen Kaufumstände Verdacht auf eine zweifelhafte Herkunft des Gemäldes schöpfen müssen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Museum hätte das Werk nicht guten Glaubens von einer Kunstmalerin kaufen können.

Die Französin hatte das Gemälde kurz nach dem Diebstahl für 60 000 Franc gekauft und später für das rund 16-fache an den Kustos weiter veräußert. Die Frau war keine Kunsthändlerin und behauptete, sie hätte Kauf und Verkauf für redlich gehalten. Das Gemälde war dann auf fragwürdige Weise nach Deutschland gekommen. Zwischen zwei Buchdeckeln transportierte ein Bote das Bild in einer Reisetasche am Zoll vorbei nach Hannover.

Das Land habe nicht beweisen können, dass es sich über die Seriösität der Verkäuferin vergewissert hatte. Zudem hatte der Kaufpreis von einer Million Franc – das entsprach rund 328 000 D-Mark - erheblich unter dem damaligen tatsächlichen Wert gelegen, urteilte das Gericht.

Jahrelang hatte das Landesmuseum behauptet, nicht zu wissen, wie das Gemälde von Paris nach Deutschland gelangt ist. Doch nach Überzeugung des Senats wusste es das genau. „Die Zollformalitäten zur Deklarierung der Einfuhrumsatzsteuer seien umgangen und die damals erforderliche Ausfuhrgenehmigung des Louvre – einer für solche Bilder zuständigen Stelle – sei nicht eingeholt worden“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Empfangsquittung, die zwischen Kustos und Überbringer formuliert wurde, habe den Anschein erweckt, das Land hätte das Bild von einem deutschen Käufer erworben. Wenn das als gestohlen gemeldete Gemälde ordnungsgemäß deklariert gewesen wäre, wäre es auch dem Zoll bei der Einfuhr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen.