Ein Dortmunder Beamte stürzte 2007 während eines Einsatzes aus einem Bus und starb. Die damalige Fahrerin muss sich erneut verantworten.

Rostock. Der tödliche Sturz eines Dortmunder Polizisten aus einem Mannschaftswagen nach dem G8-Gipfel in Heiligendamm kommt erneut vor Gericht. Am 26. August beginnt der Berufungsprozess vor dem Landgericht Rostock gegen die Fahrerin des Wagens aus Dortmund. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Im Juni 2007 war der 28-jährige Polizist an einer Raststätte bei Linstow (Kreis Güstrow) aus dem Wagen gestürzt und drei Tage später an seinen schweren Kopfverletzungen gestorben. Die Beamten waren - wie tausende ihrer Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet - zur Absicherung des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs an der Ostsee eingesetzt.

Beim ersten Prozess im Dezember 2007 hatte das Amtsgericht Güstrow den Tod des Dortmunder Polizisten als tragischen Unfall bewertet und die zum Zeitpunkt des Unglücks 25-jährige Polizistin freigesprochen. Gegen das Urteil hatten Staatsanwaltschaft und Nebenklage aber Berufung eingelegt. In dem Transporter saßen früheren Angaben zufolge neben der Fahrerin ein Beifahrer und hinten drei Insassen. Der verunglückte Polizist hatte sich nach Auffassung des Amtsgerichts selbst gefährdet, weil er nicht angeschnallt war. Auch sei die Tür nicht geschlossen gewesen und der Polizist sei dazu noch aufgestanden. Der Amtsrichter hatte in seinem Urteil angemerkt, dass die Aufarbeitung des Falles problematisch gewesen sei. Vorgesetzte hätten verhindert, dass die Zeugen noch am Unfallort vernommen werden konnten.

Das Berufungsverfahren war bereits für Februar 2009 terminiert gewesen, war dann aber kurzfristig abgesagt worden. Es hieß damals, dass Ermittlungsverfahren gegen weitere Beteiligte noch nicht abgeschlossen seien und Verfahrensakten nicht vorlägen.

Ende 2008 hatte die Rostocker Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie gegen Polizeibeamte aus dem Mannschaftswagen ermittle. Es bestehe der Verdacht der fahrlässigen Tötung beziehungsweise der Verdacht der uneidlichen Falschaussage und der Strafvereitelung im Amt.