Hamburg. Meine Frau und ich wohnen seit 1. April 2002 in einem Einfamilienhaus mit schönem Grundstück in Niendorf zur Miete. Jetzt haben wir von unserem Vermieter eine Mieterhöhung zum 1. Januar 2011 erhalten unter Hinweis auf den Hamburger Mietenspiegel von 2009. Die aktuelle Netto-Kaltmiete soll von 1015 auf 1150 Euro angehoben werden. Darf der Vermieter auf den Hamburger Mietspiegel verweisen, obwohl dieser doch nur für Wohnungen erstellt wird? Muss er nicht mindestens drei Einfamilienhäuser in vergleichbarer Lage als Referenz anführen?

Es ist richtig, dass der Hamburger Mietenspiegel nach den Mieten für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern erstellt worden ist und daher grundsätzlich auch nicht zur Begründung einer Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus herangezogen werden kann. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 17.09.2008), dass ein Mietenspiegel dann zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden kann, wenn die verlangte Miete für das Einfamilienhaus jedenfalls nicht höher ist, als die im Mietenspiegel für vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete. Dies müsste hier im Einzelfall geklärt werden. Streitig dürfte in Ihrem Fall sein bzw. werden, ob die im Jahre 2000 erfolgte Grundrenovierung des Hauses es erlaubt, die Miete an den Baujahren 1994-2008 zu orientieren. Anzupassen. Hier sind die Unterschiede nach dem Mietenspiegel doch ganz erheblich. Vor diesem Hintergrund wird der Vermieter nach meiner Auffassung trotz der BGH-Entscheidung kaum um die Vorlage eines Sachverständigengutachtens bzw. die Benennung mehrerer vergleichbarer Objekte herum kommen.

Experte: Dr. Ingo Lill ( www.lill-law.de)