Nach Angaben des Mietervereins zu Hamburg ist es durchaus zulässig, Wohnungen unrenoviert zu vermieten. Wenn bei Anmietung vereinbart wird, dass der Vermieter hier noch Abhilfe schafft, sollte man darauf dringen, dass das in den Mietvertrag aufgenommen wird.

Wenn die Wohnung bei der Übergabe nicht im vereinbarten Zustand ist, sollte man dies sofort schriftlich beanstanden und verlangen, dass ausstehende Arbeiten kurzfristig durchgeführt werden. Schönheitsreparaturen, die als Folge von Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten erforderlich werden, sind nicht Sache des Mieters. Entsprechendes gilt für bauliche Schäden, die vor den Schönheitsreparaturen beseitigt werden müssen (zum Beispiel Wandrisse, Feuchtigkeit, Putzschäden).