Urteil: Ausländische Führerscheine mit deutschem Wohnsitz berechtigen nicht zum Fahren in Deutschland
Wird ein im Inland ungültiger Führerschein in einem Drittstaat umgeschrieben, entsteht dadurch noch keine neue Fahrberechtigung, wenn dabei nicht auch die Fahreignung geprüft wird. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München verdeutlichte dies mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 (Aktenzeichen 11 Cs 09.1122).
Professionelle Vermittler zogen Gewinn daraus, dass es vor dem 1. Juli 2006 in Tschechien nicht nötig war, für den Erwerb eines Führerscheins dort auch einen Wohnsitz zu begründen. Viele Autofahrer, denen der deutsche Führerschein mangels Eignung entzogen wurde, erwarben somit einen tschechischen Führerschein, in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Dadurch wollten sie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) umgehen und trotzdem mobil bleiben.
Am 26. Juni 2008 entschied jedoch der EuGH, dass ein ausländischer Führerschein mit deutschem Wohnsitz nicht zum Fahren in Deutschland berechtigt. Daher verschafften Führerscheinvermittler den Inhabern der wertlosen Papiere einen Wohnsitz in Polen und halfen beim Umtausch des tschechischen in einen polnischen Führerschein. Dass auch dieses Dokument nicht zum Fahren in Deutschland berechtigt, stellte der bayerische Verwaltungsgerichtshof durch seinen Beschluss fest.
Der ADAC rät dringend davon ab, den Versprechungen der Vermittler zu glauben. Wer einen solchen umgetauschten Führerscheins nutzt, dem droht eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das umgetauschte polnische Dokument ist genauso wertlos wie der tschechische Führerschein mit deutschem Wohnsitz.