Berlin. Eine Rentenerhöhung kann Rentner in die Steuerpflicht einstufen. Was Rentner dieses Jahr bei der Steuererklärung beachten müssen.
Die Abgabe der Steuererklärung 2019 rückt immer näher. Auch immer mehr Rentner müssen sie beim Finanzamt einreichen – und bei den Angaben einiges beachten. Während sich die meisten Ruheständler über eine Rentenerhöhungen freuen, rutschen andere dadurch unter Umständen in die Steuerpflicht. Das heißt aber nicht zwingend, dass auch Abgaben fällig werden.
Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler rät steuerpflichtigen Ruheständlern, unbedingt haushaltnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Das kann die Steuerlast deutlich mindern. Doch wann ist man als Rentner überhaupt in der Steuerpflicht?
Wer im Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte über dem festgelegten Grundfreibetrag bezogen hat, muss bis zum 31. Juli dieses Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der allgemeine Grundfreibetrag für Rentner ändert sich jedoch jedes Jahr. Für das Veranlagungsjahr 2019 liegt er laut Bundesfinanzministerium bei 9168 Euro beziehungsweise 18.336 Euro für Ehepaare.
Steuererklärung 2019: Teil der Rente ist steuerfrei
Die Rente ist aber nicht voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts und sinkt von Jahrgang zu Jahrgang. Neurentner, die seit 2019 Rente beziehen, verfügen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch über einen Rentenfreibetrag von 22 Prozent ihres ersten Rentenbezugs. Wer 2020 in Rente geht, dem steht ein Freibetrag von 20 Prozent der ersten Jahresrente zu.
Dieser fixe Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und wird jährlich vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen, erklärt Klocke. Darunter zum Beispiel Sonderausgaben wie Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherungen oder private Ausgaben wie Spenden, erklärt Steuerexpertin Aenne Riesenberg von der Stiftung Warentest.
Zusätzlich wird Rentnern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr abgezogen. Auch außergewöhnliche Belastungen wie durch Krankheit können die Steuern senken.
Steuer: Haushaltsnahe Aufwendungen auch im Pflegeheim geltend machen
Klocke empfiehlt vor allem auf haushaltsnahe Aufwendungen zu achten. Darunter fallen Handwerkerleistungen, Schornsteinfegerleistungen aber auch Hausmeister- oder Winterdienste an. Dabei sei es egal, ob man Mieter, Pflegeheimbewohner oder Eigentümer ist. Mieter sollten sich am besten die Nebenkostenrechnung genau anschauen.
Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug unter dem Grundfreibetrag, fällt in der Regel keine Einkommenssteuer an. Folglich sind alle weiteren Rentenerhöhungen, die diesen Betrag überschreiten, immer steuerpflichtig, erklärt Klocke.
Rentenerhöhungen können also dazu beitragen, dass Ruheständler, die bislang nicht steuerpflichtig waren, im Laufe ihrer Rente in die Steuerpflicht geraten. „Gerade wenn man schon länger Rentner ist und einige Rentenerhöhungen erhalten hat, sollte man überprüfen, ob man in die Steuerpflicht hineingewachsen ist“, sagt Klocke.
Vorsicht bei außerordentlichen Rentenanpassungen
Das gilt vor allem für außerordentliche Rentenanpassungen. „Wer zum Beispiel die sogenannte Mütterrente bekommt, hat oft einen ordentlichen Einnahmesprung gemacht“, so Klocke. Damit steigere sich das Einkommen, das in den steuerpflichtigen Anteil mit eingerechnet wird.
Auch Personen, die eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, rutschen gegebenenfalls in die Erklärungspflicht. Denn im zweiten Todesfolgejahr wird dem Hinterbliebenen das Ehegattensplitting entzogen. Der Freibetrag orientiert sich dann an dem von Singles. Das bedeutet für viele die Steuerpflicht.
Auch zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen, Verpachtung oder Arbeitslohn sind steuerpflichtig. Wer jedoch am 1. Januar 2019 mindestens 64 Jahre war, erhält dafür über die Steuererklärung für 2019 einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Betrags hängt ebenfalls vom Geburtsjahr ab und wird vom Finanzamt automatisch abgezogen.
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