Berlin. Kurzarbeit trifft in der Corona-Krise Millionen Berufstätige. Was ist beim Urlaub zu beachten? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Die Corona-Krise trifft die deutsche Wirtschaft und die Arbeitnehmer hart: Die Unternehmen schicken Millionen Mitarbeiter mangels Beschäftigung in Kurzarbeit. Was ist bei Kurzarbeit und Urlaub zu beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Muss ich Urlaub nehmen, bevor mein Arbeitgeber mich in Kurzarbeit schickt?
Die gute Nachricht zuerst: Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise die sonst üblichen Regelungen für Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 deutlich gelockert. Das betrifft auch das Thema Urlaub. Eigentlich müssen Arbeitnehmer erst angesammelte Überstunden und ihren Urlaubsanspruch abbauen, bevor ihr Arbeitgeber sie mangels Beschäftigung in Kurzarbeit schicken darf. Alles Wichtige zu Urlaub in Deutschland - trotz Corona
Das ist jetzt anders: Das Bundesagentur für Arbeit weißt darauf hin, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr in der Corona-Krise nicht antasten müssen. Ihr Arbeitgeber kann sie auch so in Kurzarbeit schicken. Die Ausnahme gilt allerdings nicht für Resturlaub aus den Vorjahren – dieser muss erst einmal abgebaut werden. Ausnahme: „Vorrangige Wünsche“ der Arbeitnehmer stehen dem entgegen. Das sind unter anderem schon länger geplante Urlaube oder Urlaub mit Kindern. Aktuelle Nachrichten zum Coronavirus im News-Ticker
Was bedeutet Kurzarbeit für meinen Urlaubsanspruch?
Die schlechte Nachricht: Wer wegen Kurzarbeit in seinem Betrieb weniger arbeitet oder ganz zu Hause bleiben muss, verliert damit wohl auch anteilig seinen Urlaubsanspruch. So ist zumindest die europäische Rechtslage, in Deutschland ist die Situation noch umstritten.
Ein Beispiel für den Fall von „Kurzarbeit null“, also gar keine Beschäftigung mehr: Wer einen Anspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr hat, könnte durch einen Monat Kurzarbeit zwei Urlaubstage einbüßen.
Und was ist, wenn ich schon meinen gesamten Urlaub genommen habe?
Wer vor Ausbruch der Corona-Pandemie schon seinen Jahresurlaub genommen hat, muss die wegen Kurzarbeit entfallenden Urlaubstage nicht „nacharbeiten“. Auch den zu viel erhaltenen Lohn müssen Arbeitnehmer nicht zurückzahlen, das regelt das Bundesurlaubsgesetz. Für diese Länder soll die Reisewarnung aufgehoben werden
Darf ich meinen beantragten Urlaub stornieren?
Haben Arbeitnehmer schon Urlaub bewilligt bekommen und können wegen der Corona-Pandemie nicht verreisen, haben sie Pech. Der Ärztepräsident hatte gefordert: Keine Urlaubsreisen im Sommer.
Nach Angaben des DGB Rechtsschutzes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bereits bewilligten Urlaub zu stornieren. Arbeitnehmer könnten nur auf ein Entgegenkommen des Unternehmens hoffen.
Darf mein Arbeitgeber meinen Urlaub jetzt absagen?
Auch das ist rein rechtlich nicht ohne weiteres möglich. Genehmigten Urlaub kann ein Arbeitgeber nicht einfach streichen. Hinter dem Gedanken steht eine mögliche finanzielle Entlastung für das Unternehmen – während des Urlaubs müssen Mitarbeiter weiter voll bezahlt werden. Das Kurzarbeitergeld dagegen kommt aus der Kasse der Agentur für Arbeit. Gewerkschaften hatten zuletzt eine deutliche Anhebung des Kurzarbeitergelds gefordert.
Eine Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags zeigt, dass in der aktuellen Krise jede fünfte Firma vor dem Aus stehen könnte.