Berlin. Gehen die Temperaturen in den Keller, geht das Frieren bei der Arbeit wieder los. Welche Mindesttemperatur sein muss, erklärt eine Expertin.

Dicke Socken, warmer Pulli – und trotzdem friert man schon den ganzen Tag im Büro. Diese Situation dürfte so mancher Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im Winter bekannt vorkommen. Dabei müssen Arbeitgeber bestimmte Mindesttemperaturen einhalten, denn Beschäftigte in Deutschland haben Anspruch auf einen angemessenen Gesundheitsschutz. Dazu zähle auch der Schutz vor Kälte, wie Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht der mgp-Kanzlei in Berlin, erklärt.

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Was genau das bedeutet, ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Merla sagt: „Hier fordert der Gesetzgeber für die Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Temperaturen“. Was als „zuträglich“ bezeichnet wird, hängt von der Schwere der Tätigkeit ab. Die körperliche Belastung wird dabei in drei Stufen unterteilt, für die folgende Mindesttemperaturen gelten:

1. leichte körperliche Belastung:

  • ...überwiegend sitzende Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeit): 20 Grad
  • ...überwiegend im Stehen oder Gehen (z.B. Verkauf Einzelhandel): 19 Grad

2. mittlere körperliche Belastung:

  • ...überwiegend sitzen (z.B. handwerkliche Tätigkeiten): 19 Grad
  • ...überwiegend im Stehen oder Gehen (z.B. handwerkliche Tätigkeit): 17 Grad

3. schwere körperliche Belastung:

  • ...Stehen/Gehen (dauerhafte körperliche Arbeit, Tragen und Heben schwerer Lasten): 12 Grad

Da Beschäftigte bei einer klassischen Bürotätigkeit überwiegend sitzen, gelte dabei dementsprechend eine Mindesttemperatur von 20 Grad, so Merla. Wer Pause macht, darf sich zwischenzeitlich sogar über einen Grad mehr freuen: „In Pausen- oder Sanitärräumen muss die Lufttemperatur stets bei mindestens 21 Grad liegen“, sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Zu kalt im Büro: Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen

Werden die vorgeschriebenen Mindesttemperaturen unterschritten, sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dagegen anzugehen. Neben offensichtlichen Gegenmaßnahmen wie dem Erhöhen der Temperatur zähle dazu zum Beispiel auch das Aufstellen zusätzlicher Heizkörper und gegebenenfalls das Stellen passender Schutzkleidung.

Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Livia Merla ist Fachanwältin für Arbeitsrecht der mpg-Kanzlei in Berlin. © privat | Livia Merla

Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber dem nicht nachkommt und es kalt bleibt? Dürfen Arbeitnehmer dann ihre Arbeit verweigern? Davon rät Livia Merla ab. Sie sagt, wenn der Arbeitgeber trotz Wissen über die zu niedrige Temperatur untätig bleibt, sollten Beschäftigte stattdessen zunächst den Betriebsrat informieren.

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In diesen Fällen dürfen Beschäftigte die Arbeit niederlegen – Expertin klärt auf

Ändert sich danach immer noch nichts, dürfen Arbeitnehmer schließlich ihre Arbeit niederlegen. Aber aufgepasst: „Dafür ist der Nachweis erforderlich, dass das Unterschreiten der Bürotemperatur ein Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten darstellt“, warnt Merla.

Das liege daran, dass es sich lediglich um ein Regelwerk handelt und somit keinen verbindlichen Anspruch auf Kältefrei begründe. Sprich: Nur weil das Thermometer im Büro einmal unter 20 Grad fällt, dürfen Mitarbeitende nicht automatisch aufhören zu arbeiten. Sondern eben erst dann, wenn durch die niedrige Temperatur ein Gesundheitsrisiko besteht.

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Livia Merla sagt, dass es vor dem Hintergrund zum Beispiel einen Unterschied mache, ob es im Büro mal drei Stunden lang kälter als 20 Grad ist oder ob das schon seit einer Woche der Fall ist, denn letzteres sei natürlich eher gesundheitsgefährdend. Grundsätzlich sei das Niederlegen der Arbeit daher nur in solchen Ausnahmefällen anzuraten, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.