Bundesverwaltungsgericht kippt hessische Regelung. Callcenter, Videotheken und Lotto-Annahmestellen müssen geschlossen bleiben. Hamburg wartet erst einmal auf die schriftliche Urteilsbegründung.

Leipzig/Hamburg. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Begrenzung der Sonntagsarbeit in Hessen wollen auch andere Bundesländer ihre Regelungen überprüfen. Hamburg wolle zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, sagte Rico Schmidt, Sprecher der Gesundheitsbehörde.

Einzelne Länder wie Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern kündigten sofortige Konsequenzen an. Das Urteil solle auch an die niedersächsische Fassung angepasst werden, sagte der Sprecher des Sozialministeriums in Hannover. Und der Ministeriumssprecher in Schwerin sagte: „Wir haben auf diesen Richterspruch gewartet. Er bringt Rechtssicherheit.“ Das Land wolle seine Bedarfsgewerbeverordnung zur Sonntagsarbeit gleich im neuen Jahr überarbeiten.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Mittwoch die hessische Verordnung in wesentlichen Punkten gekippt und Sonntagsarbeit in Callcentern, Videotheken, Bibliotheken sowie Lottogesellschaften untersagt. Die Landesregierung in Wiesbaden hatte schon am Mittwoch angekündigt, das Verbot in den betroffenen Branchen sofort umzusetzen. Bei der beanstandeten Sonntagsarbeit geht es nicht um Tätigkeiten, die etwa die Daseinsvorsorge betreffen wie etwa die Pflege von Kranken, öffentlicher Nahverkehr und Energieversorgung. Diese sind ohnehin im Arbeitszeitgesetz vorgesehen. Für alle anderen Tätigkeiten können die Länder sogenannte Bedarfsgewerbeverordnungen erlassen.

Gut möglich, dass das Urteil übernommen wird

Die meisten Bundesländer haben ähnliche Verordnungen wie Hessen. „Die Unterschiede zwischen den Ländern sind marginal“, heißt es aus Kreisen der Hamburger Gesundheitsbehörde. Gut möglich, dass das Urteil übernommen wird. In der sogenannten Hamburger Bedarfsgewerbeverordnung sind ebenfalls Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit festgehalten. Davon betroffen sind Blumengeschäfte, Parkhäuser, Bestatter, Wettbüros, Friseure an Bahnhöfen und Flugplätzen, Immobilienmakler und im Sommer Eis- und Getränkeproduzenten. Auch mehrere von den Leipziger Richtern monierte Ausnahmen sind in Hamburg aufgeführt wie etwa Videotheken, Callcenter und Lotto-Annahmestellen. Die Regelung in der Hansestadt ist bereits seit 2005 in Kraft – während die hessische erst seit 2011 existiert. Ob das einen rechtlichen Unterschied macht, ist unklar. Auch das wird Teil der Prüfung in Hamburg sein.

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