Es ging um die Diskriminierung von älteren Arbeitnehmern in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht stärkte Europas Einfluss.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung bestätigt, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Befristung von Arbeitsverträgen wirksam ist. Die Entscheidung des EuGH bedeute keine Kompetenzüberschreitung, die nach deutschem Verfassungsrecht zu beanstanden wäre, heißt es in dem Beschluss. Eine Kontrolle europäischer Entscheidungen durch das Verfassungsgericht komme nur in Betracht, wenn die europäischen Institutionen ihre Kompetenzen in schwerwiegender Weise überschreiten (Az. 2 BvR 2661/06).
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag bei einem Automobilzulieferer bekommen. Die Befristung erfolgte aufgrund einer Sonderregelung für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind. Der EuGH hatte entschieden, dass die Regelung zur Befristung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung daraufhin für unwirksam.
Nun bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit der Entscheidung des EuGH. Zugleich nahmen die Karlsruher Richter ihre Kompetenz zur Überprüfung europäischer Entscheidungen zurück. Eine Kontrolle komme nur in Betracht, wenn „das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union (...) erheblich ins Gewicht fällt“. Damit präzisierten die Karlsruher Richter ihr Urteil zum EU-Vertrag von Lissabon und entschärften zugleich einen möglichen Konflikt mit dem EuGH.