Das Bundesssozialgericht erklärte gestaffelte Bonuszahlungen für rechtswidrig. Es gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, urteilten die Richter.
Kassel. Nehmen gesetzlich Krankenversicherte nur wenige Leistungen in Anspruch, darf ihnen die Kasse dafür keine Prämien zahlen. Prämienzahlungen sind bei den Wahltarifen der Versicherungen nur erlaubt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen für die Schwangeren- und Mutterschaftsbehandlung werden dabei aber nicht berücksichtigt. Gestaffelte Prämien sind nicht erlaubt (Aktenzeichen B 1 A 1/09 R). „Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip“, urteilte das Bundessozialgericht.
In dem Rechtsstreit scheiterte die Daimler-Betriebskrankenkasse vor dem obersten Sozialgericht. Die Krankenkasse wollte ihre Satzung so ändern, dass Versicherte mit einem entsprechenden Wahltarif auch eine Prämienzahlung erhalten können, wenn sie nur ein- oder zweimal im Jahr eine ärztliche Verordnung erhalten. Bei einer Verordnung sollte sich die Prämienzahlung um 40 Euro und bei zwei Verordnungen um 80 Euro mindern.
Das Bundesversicherungsamt stimmte der Satzungsänderung jedoch nicht zu. Die gesetzlichen Regelungen würden Prämienzahlungen nur vorsehen, wenn die Versicherten in einem Kalenderjahr keine Kassenleistungen in Anspruch nähmen.
Der 1. Senat des BSG schloss sich dieser Auffassung an. Gerichtspräsident Peter Masuch sagte, die Krankenkasse habe keinen Anspruch auf Genehmigung ihrer Satzungsänderung. Staffelprämien für Versicherte seien nicht zulässig. Mit der Gesundheitsreform ermöglicht es der Gesetzgeber seit 2007, dass Versicherte mit ihrer Krankenkasse zusätzlich Wahltarife abschließen können. Diese können vorsehen, dass man bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen bis zu einem Monatsbeitrag als Prämie von der Krankenkasse zurückerstattet bekommt.