Polizei darf nur bei Gefahr für öffentliche Sicherheit Durchsuchungen vornehmen
Karlsruhe. Die Polizei darf Demonstranten nur dann durchsuchen, wenn von ihnen Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Mit dem gestern veröffentlichten Urteil gaben die Richter rechtsgerichteten Teilnehmern einer Demonstration recht, die gegen die Ausstellung "Die Verbrechen der Wehrmacht" protestiert hatten. Die angeordnete Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer der Versammlung sei verfassungswidrig gewesen und habe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzt (Az.: 1 BvR 2636/04). Das Gericht hob damit frühere Entscheidungen von mehreren Verwaltungsgerichten auf.
Im Jahr 2002 war in Bielefeld die Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht" gezeigt worden. Daraufhin hatten Kritiker eine Gegenversammlung unter dem Motto "Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden" organisiert. Das Polizeipräsidium ordnete an, dass alle Teilnehmer vor Beginn polizeilich durchsucht werden sollten.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts habe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass aus der Gegenversammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen werde. Die Vermutung, die Versammelten seien durch frühere Störungen gewalttätiger linker Demonstranten gereizt und würden nun in Bielefeld zum Präventivschlag ausholen, genüge nicht für die Gefahrenprognose. Dies hätte vielmehr Anlass sein müssen, gegen die linken Demonstranten Maßnahmen zu ergreifen.