Zwölf Millionen Deutsche riestern. Doch der Teufel steckt im Detail: Was ist mit Umzügen innerhalb Europas oder mit Riester-Geld, das in einen Altersruhesitz im Ausland fließt? Der Europäische Gerichtshof stellt das Vorzeige-Projekt privater Altersvorsorge auf den Prüfstand.
Luxemburg. Mehrere Regelungen zur staatlich geförderten Riester-Rente verstoßen nach Ansicht von EU-Generalanwalt Jan Mazak gegen das europäisches Recht. In einem Schlussantrag rügt Mazak unter anderem, dass die staatliche Zulage für Riester-Sparverträge nur gewährt wird, wenn der Betroffene in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Grenzarbeitnehmer, die aufgrund von Abkommen zur Doppelbesteuerung an ihrem Wohnsitz im Ausland besteuert würden, seien so von der Zulage ausgeschlossen.
Weiter kritisiert der Generalanwalt, dass das gebildete Kapital zwar teilweise zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum genutzt werden dürfe, allerdings nur für Immobilien in Deutschland. Außerdem rügt er, dass die Zulage zur Altersvorsorge zurückgezahlt werden muss, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik beendet wird etwa bei einem Umzug ins Ausland.
Mazak schlägt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor festzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge gegen das Diskriminierungsverbot in der EU sowie gegen die Freizügigkeit verstoßen. Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend, allerdings folgt das oberste EU-Gericht meist den Empfehlungen der Generalanwälte.
Die private Riester-Rente wird vom Staat mit Zulagen und Steuervorteilen gefördert. Es gibt in Deutschland derzeit über zwölf Millionen Verträge. Für Eltern gibt es eine Kinderzulage.
Für Versicherungs-, Bankspar- und Investmentfondsverträge gelten bei dieser Form der Altersvorsorge vielfältige Vorschriften, um die Ansprüche der Einzahler zu sichern. So muss nach Ende der Ansparphase mindestens das eingezahlte Kapital plus die staatliche Zulage als Zusatzrente zur Verfügung stehen.