Die Verstöße gegen das Parteiengesetz kommen die Liberalen teuer zu stehen. Die Möllemann-Ära wirft bis heute einen Schatten auf die FDP.
Berlin. Die FDP muss wegen der Spendenaffäre um den früheren nordrhein-westfälischen Landesvorsitzenden Jürgen Möllemann insgesamt gut 4,3 Millionen Euro Strafe zahlen. Das teilte Bundestagspräsident Norbert Lammert mit. Damit würden Verstöße gegen das Parteiengesetz geahndet, die im Landesverband der Partei in den Jahren 1996 bis 2002 begangen wurden. „In der Gesamtsumme sind 873500 Euro berücksichtigt, die von der FDP – bei abweichender Rechtsauffassung – bereits im November 2002 vorsorglich bei der Bundestagsverwaltung hinterlegt wurden.“
Im Jahr 2002 war bekanntgeworden, dass Möllemann als Vorsitzender des NRW-Landesverbandes seiner Partei illegal gestückelte und verschleierte Geldbeträge in die FDP-Kassen geschleust hatte. Bis heute ist nicht bekannt, woher das Geld ursprünglich stammt. Möllemann war am 5. Juni 2003 bei einem Fallschirmsprung in den Tod gestürzt. Ob es Selbstmord war, konnte die Staatsanwaltschaft nicht ausschließen, aber auch nicht sicher sagen.
FDP-Schatzmeister Hermann Otto Solms machte deutlich, dass sich die Liberalen vorbehalten, rechtlich gegen den Bescheid vorzugehen. Der Wahlkampf werde durch die Strafe nicht beeinträchtigt, hatte er in den vergangenen Tagen gesagt. Die nordrhein-westfälischen FDP-Mitglieder hatten beschlossen, insgesamt zehn Jahre lang eine Sonderumlage zur Finanzierung der zu erwartenden Strafe zu bezahlen.
Die Strafen für illegale oder zweifelhafte Finanzpraktiken sind im Parteiengesetz geregelt. Die Höhe der Bußgelder richtet sich dabei nach der Schwere der Verstöße in den Rechenschaftsberichten der Parteien. Bei einfacher Nachlässigkeit werden nur die entsprechenden Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung zurückgefordert. Stellt die Bundestagsverwaltung gravierende Unrichtigkeiten in einem Rechenschaftsbericht fest, wird als Sanktion das Zweifache des nicht veröffentlichten Betrags fällig.
Diese zweifache Strafe droht auch, wenn eine Partei gegen die Publizitätspflicht verstößt und Einzahlungen, die 10 000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, nicht mit Angabe von Namen und Anschrift des Spenders veröffentlicht. Das Dreifache des rechtswidrig erhaltenen Betrags muss dann gezahlt werden, wenn eine Partei „unzulässige Spenden“ angenommen hat. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Gelder, deren Spender nicht feststellbar sind oder die „in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils“ gezahlt wurden.
Falls gleich gegen beide Vorschriften – Publikationsgebot und Annahmeverbot für anonyme Spenden – verstoßen wird, kann sogar ein fünffaches Strafgeld erhoben werden. Die Strafgelder werden vom Bundestag an soziale, kirchliche oder wissenschaftliche Einrichtungen weitergeleitet.