Wer soll entscheiden, wie lange ein todkranker Mensch mit dem Sterben kämpft? Lässt sich das Abschalten medizinischer Geräte im Vorhinein festlegen?

Berlin. Wer soll entscheiden, wie lange ein todkranker Mensch mit dem Sterben kämpft? Lässt sich das Abschalten medizinischer Geräte im Vorhinein festlegen? "Man wird mit der Patientenverfügung, egal wie gut sie ist, nicht alle Dinge regeln können, die am Ende des Lebens wichtig sind", formulierte es die Bundestags-Vizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt (Grüne). Dennoch versuchen die Verfasser eines neuen Gruppenantrags, möglichst viele Problemfelder sterbender Menschen abzudecken - und Ärzten und Patienten Rechtssicherheit zu geben. Zu den Urhebern zählen auch Wolfgang Bosbach, Fraktionsvize der Union, Rene Röspel (SPD) sowie Otto Fricke (FDP).

In dem Gesetzentwurf wird festgelegt, dass die Verfügung in Schriftform vorliegen muss. Dabei wird zwischen "normaler" und "qualifizierter" Verfügung unterschieden. Letztere gilt nach Beratung durch einen Arzt sowie der Beurkundung durch einen Notar und darf nicht älter als fünf Jahre sein. Nötig würde sie in den Fällen, in denen ein Patient etwa auf eine künstliche Beatmung verzichten will, obwohl seine Erkrankung bei entsprechender Behandlung nicht tödlich verlaufen würde.

Außerdem soll grundsätzlich eine vom Kranken ausgewählte Vertrauensperson hinzugezogen werden, um leichter herauszufinden, wie der Patientenwille in der aktuellen Situation aussieht. In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Beratung über eine Patientenverfügung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Uneinigkeit besteht unter den Politikern beim Umgang mit denjenigen, die schwer Demenzkrank sind oder im Wachkoma liegen: diese will Göring-Eckardt nicht als Sterbende, sondern als Schwerst-pflegebedürftig behandelt wissen.

Den Entwurf wollen die Abgeordneten im November in den Bundestag einbringen. Dort hat bisher der Gegenentwurf von Joachim Stünker (SPD) über 200 Unterstützer. Er will die Verfügung unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung gelten lassen.