Die Krankenkassen könnten nicht in jedem Einzelfall nachprüfen, wann und wie lange eine Lebensgemeinschaft der Eltern bestehe.

Karlsruhe. Haben Kinder einen gut verdienenden Elternteil mit einer privaten Krankenversicherung, bleiben sie von der kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung am Donnerstag für verfassungsgemäß erklärt.

Dass bei Kindern unverheirateter Eltern ein solcher Ausschluss aus der Familienversicherung nicht erfolgt, bedeute keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Mit dem einstimmigen Kammerbeschluss wurde die Verfassungsbeschwerde einer mit einem Anwalt verheirateten vierfachen Mutter nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Frau ist berufstätig und in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ihr als Rechtsanwalt tätiger Mann verdient mehr als seine Ehefrau und gehört einer privaten Krankenkasse an. Deshalb ist es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, die vier Kinder in der Krankenkasse der Frau kostenlos mitzuversichern. Vielmehr müssen alle vier Kinder in der privaten Krankenkasse Beiträge bezahlen.

Hierin sah die Mutter eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Eltern. Denn hier kann der Elternteil mit gesetzlicher Krankenversicherung seine Kinder stets in der kostenfreien Familienversicherung mitversichern. Damit würden verheiratete Eltern schlechter gestellt als in Lebensgemeinschaft lebende Eltern, lautete die Verfassungsbeschwerde der Frau.

Diese Unterscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 2003 für verfassungsgemäß erklärt. Mit dem am Donnerstag veröffentlichten einstimmigen Kammerbeschluss blieb Karlsruhe bei seiner Rechtsprechung. Denn die Krankenkassen könnten nicht in jedem Einzelfall nachprüfen, wann und wie lange eine Lebensgemeinschaft der Eltern bestehe. Es würde eine «faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht», hieß es in der Begründung.

Außerdem sei die «punktuelle Benachteiligung» verheirateter Eltern deshalb hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtschau nicht schlechter gestellt würden. So könnten die Beiträge für die Krankenversicherung der Kinder bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Außerdem könne ein Ehepartner mit gesetzlicher Krankenversicherung einem Partner mit geringem Einkommen eine beitragslose Mitgliedschaft vermitteln. Diese Möglichkeit hätten eheähnliche Gemeinschaften nicht.

Der Ausschluss von der kostenlosen Familienversicherung bei einem gut verdienenden Elternteil mit Privatversicherung wird damit begründet, dass andernfalls der Elternteil mit geringem Einkommen die kostenlose gesetzliche Familienversicherung in Anspruch nimmt und der gut verdienende Elternteil die für ihn günstigere private Krankenversicherung wählen würde. (dapd/abendblatt.de)