Das Verfassungsgericht wies die Beschwerde eines Vaters gegen die Regelung ab. Ihm war für das Jahr 2005 das Kindergeld gestrichen worden.
Karlsruhe. Für Kinder mit ausreichendem eigenen Einkommen besteht kein Anspruch auf Kindergeld . Die entsprechende Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht mit einem veröffentlichten Beschluss. Demnach ist es nicht zu beanstanden, das es für volljährige Kinder, deren Einkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag gibt (Az. 2 BvR 2122/09).
Die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde eines Vaters gegen die Regelung ab. Ihm war für das Jahr 2005 das Kindergeld gestrichen worden, weil sein Sohn während seiner Ausbildung zu viel verdiente. Dabei lag das Einkommen des Sohnes um genau 4,34 Euro über dem sogenannten „Jahresgrenzbetrag“ von seinerzeit 7680 Euro. Der Vater hatte argumentiert, seine finanzielle Belastung stünde in keinem Verhältnis zur geringen Überschreitung der Einkommensgrenze durch seinen Sohn. Zumindest sei eine Härtefallregelung erforderlich.
Dies lehnte das Bundesverfassungsgericht ab. Die Verfassung gebiete lediglich, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Daher sei es nicht zu beanstanden, „wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist“. Hingegen sei es nicht geboten, „das Existenzminimum mehrfach freizustellen“. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei es zulässig, dass der Gesetzgeber eine feste Höchstgrenze gesetzt hat.