Mainz. Darf der gefallene Fußball-Funktionär und ehemalige Bundestagspolitiker zu seinem früheren Arbeitgeber zurückkehren?

Das ZDF hat eine rechtliche Prüfung zu der Frage beauftragt, ob der frühere DFB-Präsident Reinhard Grindel ein Rückkehrrecht zum Sender hat. Die Prüfung werde durch einen externen Juristen vorgenommen und in Kürze vorliegen, sagte ZDF-Sprecher Alexander Stock am Donnerstag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Der Sender reagiert damit auf öffentliche Kritik an seiner bisherigen Rechtsauffassung. Der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim hatte in einem epd-Gespräch gesagt, er sehe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Grindel jetzt noch ein gesetzlich geregeltes Rückkehrrecht zum ZDF hätte.

Grindel war am 2. April nach Korruptionsvorwürfen vom Amt des DFB-Chefs zurückgetreten. Er war von 1992 bis 2002 als Journalist beim ZDF beschäftigt, danach saß er bis 2016 für die CDU im Bundestag. Im April 2016 wurde Grindel zum Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) gewählt.

DFB-Präsidenten seit der Gründung im Jahr 1900

1900 bis 1904

Ferdinand Hueppe

1904 bis 1905

Friedrich Wilhelm Nohe

1905 bis 1925

Gottfried Hinze

1925 bis 1945

Felix Linnemann

1950 bis 1962

Peco Bauwens

1962 bis 1975

Hermann Gösmann

1975 bis 1992

Hermann Neuberger

1992 bis 2001

Egidius Braun

2001 bis 2004

Gerhard Mayer-Vorfelder

23.10.2004 - 07.09.2006

Gerhard Mayer-Vorfelder/Theo Zwanziger

08.09.2006 - 01.03.2012

Theo Zwanziger

02.03.2012 - 09.11.2015

Wolfgang Niersbach

10.11.2015 - 14.04.2016

Rainer Koch/Reinhard Rauball (interimsweise)

15.04.2016 - 02.04.2019

Reinhard Grindel

Seit 02.04.2019

Reinhard Rauball/Rainer Koch (interimsweise bis 27. September 2019)

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Staatsrechtler: Es gibt keine Ausnahmen

Das ZDF hatte in der vergangenen Woche erklärt, dass der 57-Jährige "aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft im Bundestag" ein im Abgeordnetengesetz geregeltes Rückkehrrecht habe. Dieses bestehe für Parlamentarier auch dann fort, "wenn sie nach ihrer Abgeordnetentätigkeit andere Aufgaben wahrnehmen".

Der in Speyer lehrende Staatsrechtler von Arnim sieht das anders: Die im Gesetz genannten drei Monate, in denen nach Beendigung des Mandats ein Antrag auf Rückkehr gestellt werden muss, seien nach seiner Auffassung eine Ausschlussfrist, "von der es keine Ausnahmen gibt", sagte er dem epd.

Gesetzliche Drei-Monats-Frist

Das Abgeordnetengesetz regelt unter anderem die "Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten". Sinngemäß gelten die Vorschriften auch für Angestellte von Anstalten des öffentlichen Rechts. Im Gesetz heißt es: "Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen." Stelle der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen entsprechenden Antrag, so ruhten die Rechte und Pflichten "weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand".

Zahlte der DFB Grindel einen Verdienstausfall?

Die "Süddeutsche Zeitung" hatte am 2. April online berichtet, dass Grindel 2016 vom DFB-Präsidium zusätzlich zu einer Aufwandsentschädigung von 7.200 Euro pro Monat einen Verdienstausfall von weiteren 7.200 Euro pro Monat genehmigt bekommen habe. Der Grund sei gewesen, dass er für das neue Amt auf sein Mandat als Abgeordneter "sowie auf eine Rückkehroption zum vormaligen Arbeitgeber ZDF" verzichtet habe.

Grindel war am Mittwoch auch von seinen internationalen Ämtern bei den Fußballverbänden Uefa und Fifa zurückgetreten.