Köln . Gericht will den Öffentlich-Rechtlichen die presseähnlichen Inhalte für Smartphones verbieten. Entscheidung am 23. September.
Im jahrelangen Rechtsstreit um die „Tagesschau“-App zeichnet sich vor dem Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD ab. Zwar will das Gericht erst am 23. September eine Entscheidung verkünden. Doch sagte der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte jetzt, man neige derzeit dazu, der Klage der Zeitungsverlage gegen die „Tagesschau“-App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets stattzugeben.
Es geht konkret um die Frage, ob das Angebot der „Tagesschau“-App am Beispieltag 15. Juni 2011 presseähnlich gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hat dem Kölner Gericht für die Klärung dieser Frage bestimmte Vorgaben gemacht. Nach Auffassung der Zeitungsverlage verzerrt die „Tagesschau“-App, die auch umfangreiche Texte enthält, den Markt, weil die ARD sie mit dem Rundfunkbeitrag finanziert. Die ARD bestreitet dies und pocht darauf, dass die „Tagesschau“ auf allen relevanten Endgeräten präsent sein müsse.
2012 war die App in erster Instanz verboten worden
Vor dem OLG wiesen die ARD-Anwälte darauf hin, dass die App viele audiovisuelle Angebote enthalte, wie sie so bei entsprechenden Angeboten von Zeitungsverlagen nicht vorstellbar seien. Weiter argumentiert die ARD, dass die App kein eigenständiges Angebot sei, sondern nur „ein Ausspielweg für Inhalte“, die ohnehin auf tagesschau.de zu sehen sind.
Richter Nolte berichtete jedoch aus seiner eigenen Praxis, dass er nur selten ein Video der App anklicke, weil er sich von den Texten meist schon ausreichend informiert fühle. Dies wäre rechtlich kein Problem, wenn sich die Texte immer auf bestimmte ARD-Sendungen beziehen würden. Nolte stellte jedoch fest: „Konkrete Hinweise fehlen durchweg.“ Er riet der ARD deshalb: „Es ist sicher schon viel zu gewinnen, wenn der Sendungsbezug klarer herausgestellt wird.“
Was es konkret bedeuten würde, wenn die „Tagesschau“-App mit Inhalten, wie sie am 15. Juni 2011 präsentiert wurden, als unzulässig eingestuft würde, ist umstritten. Das Landgericht Köln hatte der ARD 2012 bereits in erster Instanz verboten, die „Tagesschau“-App in der Form vom 15. Juni 2011 weiter anzubieten. Ein generelles Verbot lehnte das Gericht jedoch ab, da es immer nur im Einzelfall entscheiden und keine allgemeinen medienpolitischen Aussagen treffen könne.
Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt vor, dass die öffentlich-rechtlichen Sender wie ARD und ZDF zwar im Internet präsent sein dürfen, presseähnliche Angebote sind aber nicht erlaubt, und die Online-Inhalte müssen sich auf Radio-und Fernsehsendungen beziehen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur „Tagesschau“-App im vergangenen Jahr konkretisiert, wann ein Angebot als presseähnlich einzustufen ist: „Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.“