Hamburg. Fehlerhafte oder fehlende Preisangaben sorgen für Ärger. So reagiert der Discounter auf die Vorwürfe der Verbraucherschützer.

Vor Gericht geht es nur um eine Packung veganen Aufschnitts, der in mindestens zwei Hamburger Aldi-Filialen nicht korrekt mit dem Grundpreis am Regal ausgezeichnet war. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Hamburg Klage gegen eine Regionalgesellschaft von Aldi Nord beim Landgericht Itzehoe eingereicht, nachdem der Lebensmitteldiscounter dazu keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Laut Preisangabenverordnung müssen Händler neben dem Verkaufspreis für fast alle Lebensmittel sogenannte Grundpreise angeben. 

Verbraucherzentrale wirft Aldi "Schlampigkeit" vor

Pedantische Verbraucherschützer? „Nein“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn der vegane Aufschnitt sei leider kein Einzelfall. Der Verbraucherschützer verweist auf mehr als 100 Verstöße gegen die Preisangabenverordnung in fünf stichprobenartig überprüften Hamburger Ali-Filialen.

„Es gab fehlende Grundpreise, falsche Grundpreise, fehlende und falsche Preisschilder, auch vereinzelt irreführende Angaben zu Preissenkungen sowie verwirrende Angaben mit Beispielpreisen auf dem Preisschild“, sagt Valet. „Die Schlampigkeit hat anscheinend System.“ 

Verbraucherschützer Valet geht davon aus, dass andere Unternehmen auch nicht sorgfältiger sind. „Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisauszeichnungen gelten im Einzelhandel als Kavaliersdelikt. Die Supermärkte und Discounter wissen, dass praktisch niemand die Grundpreise kontrolliert und die Rechtsvorschriften durchsetzt.“ 

Grundpreise sollen den Preisvergleich ermöglichen

Dabei hat der Grundpreis in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Seit einer Gesetzesreform dürfen Lebensmittel in der Europäischen Union in allen möglichen Füllmengen angeboten werden. Grundpreise sollen den Preisvergleich zwischen verschiedenen Produkten ermöglichen.

Mehr zum Thema:

Grundpreise in Supermärkten häufig kaum erkennbar

Der Grundpreis steht in der Regel zusammen mit dem Endpreis am Regal und bezieht sich auf ein Kilogramm oder Liter des Produktes, bei Gewichten bis 250 Gramm kann er auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen werden. Die Händler selbst führen die Preise sogar oft als probates Mittel gegen versteckte Preiserhöhungen durch verringerte Füllmengen ins Feld. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert monatlich versteckte Preiserhöhungen bei sogenannten Mogelpackungen.

Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und „leicht erkennbar“, „deutlich lesbar“ oder „sonst gut wahrnehmbar“ sein. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs sieht eine Buchstabenhöhe von knapp 2 Millimetern vor, was sehr klein ist. „Das ist unpraktisch, wenn man eine Sehschwäche hat oder Waren aus dem untersten Regalfach kaufen will“, sagt Valet. Der Vorstoß von Verbraucherschützern, eine DIN-Norm für Grundpreise mit einer Mindestschriftgröße im Handel einzuführen, ist gescheitert.

So reagiert Aldi auf die Vorwürfe der Verbraucherzentrale

Aldi Nord weist die Vorwürfe der Verbraucherzentrale Hamburg scharf zurück. „Im gesamten Aldi Nord Gebiet mit mehr als 2200 Märkten hat uns keine Kundenbeschwerde zu diesem Thema erreicht“, sagt ein Unternehmenssprecher auf Anfrage des Abendblatts. Alle Vorgaben der Preisangabenverordnung würden eingehalten.

„Was es mit bei Aldi Nord angeblich ,fehlenden Grundpreisen, falschen Grundpreisen, fehlenden und falschen Preisschildern und auch vereinzelt irreführenden Angaben zu Preissenkungen‘ auf sich haben soll, ist uns nicht klar. Derartige Verstöße gegen die Preisangabenverordnung hat die Verbraucherzentrale Hamburg uns gegenüber bislang nicht abgemahnt“, schreibt der Discounter in einer Stellungnahme. „Da uns die Klage allerdings bis heute nicht zugestellt worden ist, können wir inhaltlich dazu leider noch nicht Stellung nehmen“, heißt es darin.