Hamburg. Wer ein E-Auto fährt, genießt im täglichen Verkehr in Hamburg einige Vorteile. Welche das sind und wann Bußgelder drohen.
- Wer in Hamburg ein E-Auto fährt, genießt im Verkehr einige Sonderrechte
- Alles ist aber nicht erlaubt: Wer zu lange an E-Ladesäulen steht, muss beispielsweise mit empfindlichen Bußgeldern rechnen
- Und was ist dran an dem Gerücht, dass es Sonderregelungen für Carsharing-Fahrzeuge gibt?
So richtig in Gang kommt die Verkehrswende hin zu mehr Elektromobilität bisher auch in Hamburg nicht. Lediglich vier Prozent der Pkw in Hamburg werden nach Zahlen des Kraftfahrtbundesamtes derzeit rein elektrisch betrieben. Dabei bieten E-Autos, zu erkennen am Buchstaben „E“ am Ende des Nummernschildes, ihren Fahrern einige Vorteile im Stadtverkehr.
So können E-Fahrzeuge seit 2015 an allen Parkscheinautomaten in Hamburg bis zur jeweiligen Höchstparkzeit kostenlos parken. „Die Parkzeit ist mit einer gut sichtbar ausgelegten Parkscheibe nachzuweisen. Um die Vorzüge der Regelung nutzen zu können, muss das E-Fahrzeug ein amtliches E-Kennzeichen besitzen“, schreibt die zuständige Wirtschaftsbehörde auf ihrer Internetseite.
Verkehr in Hamburg: Diese Regeln gelten für E-Autos
Ein E-Kennzeichen kann sowohl bei einer Neuzulassung als auch bei einer bestehenden Zulassung beantragt werden. „Neben vollelektrischen Fahrzeugen können auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Brennstoffzellen ein E-Kennzeichen erhalten“, so die Behörde. „Für E-Fahrzeuge, welche im Ausland zugelassen sind, besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Plakette zu erwerben, sofern für diese Fahrzeuge keine speziell für elektrisch betriebene Kennzeichen erteilt wurden. Wenden Sie sich zum Erwerb bitte an den Landesbetrieb Verkehr, E-Mail Adresse behoerdenundkonsulate@lbv.hamburg.de.“
Nach der aktuellen Gesetzeslage läuft die Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen noch bis zum 31. Dezember 2026. „Die Befreiung von der Gebührenpflicht gilt im Übrigen auch auf gebührenpflichtigen P+R-Flächen für eine Parkdauer von maximal 24 Stunden“, so die Behörde weiter.
Ladesäulen in Hamburg: Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden
Wer eine Ladesäule nutzt, muss sich dabei allerdings immer an die Höchstzeiten halten. „Die maximale Ladedauer an den städtischen sowie privaten Ladesäulen in Hamburg im öffentlichen Raum ist im Bewirtschaftungszeitraum (werktags von 9 bis 20 Uhr) auf drei Stunden für AC-Ladesäulen und auf eine Stunde für DC- bzw. HPC-Ladesäulen begrenzt“, so die Wirtschaftsbehörde. „Die Begrenzung der Ladedauer ist über die Beschilderung vor Ort geregelt. Die Ladezeit ist mit einer gut sichtbar ausgelegten Parkscheibe nachzuweisen, ferner muss das E-Fahrzeug über das E-Kennzeichen verfügen.“
Werden die erlaubten Standzeiten an Ladesäulen überschritten, können bei Kontrollen Buß- und Verwarnungsgelder erhoben werden. Parkt etwa ein E-Auto länger als die erlaubte Ladezeit an einer Ladesäule, so werden 30 Euro fällig. Für dieses Vergehen hat die Stadt in diesem Jahr Ende September bereits 71.170,70 Euro eingenommen. Parkt ein E-Auto ohne sichtbare Parkscheibe an einer Ladesäule, so werden ebenfalls 30 Euro verlangt. Das kommt offenbar recht häufig vor, denn für dieses Vergehen hat die Stadt von Jahresanfang bis Ende September bereits 321.143,98 Euro an Bußgeldern kassiert.
Polizei Hamburg: Auch das Abschleppen von E-Autos an Ladesäulen ist möglich
Drittes Vergehen: Parkt ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug an einer Ladesäule und blockiert diese damit für reguläre Nutzer, so werden 55 Euro fällig, wie die Innenbehörde mitteilt. In diesem Bereich wurden in diesem Jahr bis Ende September bereits 216.676,48 Euro eingenommen.
Zusätzlich zu den Strafzahlungen können deutlich zu lange an Ladesäulen stehende Fahrzeuge auch abgeschleppt werden, denn laut Polizei stellten sie dann eine „Störung der öffentlichen Ordnung“ dar. Die Kosten für das Abschleppen richte sich „nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit sowie den Umsetz-/Abschlepp- und/oder Verwahrkosten“.
Miles und Co.: Es gibt keinen Sonderstatus für Carsharing-Autos
Dementiert wird von der Polizei das Gerücht, dass es Sonderregelungen für Carsharing-Fahrzeuge gebe, die straflos länger an E-Ladesäulen stehen dürften. Carsharing-Fahrzeuge seien zwar auf regulären Parkflächen von der Nutzung einer Parkscheibe befreit. Aber, so eine entsprechende Senatsantwort auf eine CDU-Anfrage: „Die Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe gilt nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist.“
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Zusätzlich zu möglichen Bußgeldern und der Gefahr des Abgeschlepptwerdens gibt es noch eine weitere Sanktion für diejenigen, die mit ihren E-Autos zu lange an Ladesäulen stehen. Denn einige der Stromlieferanten, von denen der Autobesitzer über die Säule den Strom bezieht, nehmen ab einem gewissen Zeitpunkt eine sogenannte „Blockiergebühr“. Da können dann etwa ab einer Ladezeit von drei Stunden je nach Anbieter Gebühren von 10 oder 20 Cent pro Minute fällig werden, bei Schnellladern auch schon deutlich früher. Über Nacht können da beträchtliche Summen zusammenkommen. Manche Anbieter erheben auch gar keine Blockiergebühren. Der ADAC hat hier eine recht aktuelle Liste der Preise inklusive der Blockiergebühren der einzelnen Anbieter aufgeführt.
Fazit: Beim Parken kann man mit einem E-Auto in Hamburg derzeit noch viel Geld sparen. Beim Laden an den bisher gut 1600 öffentlichen Ladepunkten in Hamburg sollte man sich aber an die vorgegebenen Zeiten halten und die Parkscheibe nicht vergessen. Sonst kann es teuer werden.