Hamburg. Dombesuch, Feiern, Einkaufen, Friseur: Mit der 53. Verordnung hat der Senat die Bestimmungen nun angepasst. Das sind die Änderungen.
Angesichts der deutlich steigenden Infektionszahlen haben sich die Bundesländer gegen ein Ende des Corona-Ausnahmezustands schon Ende November ausgesprochen. Auf einer Konferenz in Königswinter stellten sich die Ministerpräsidenten gegen Pläne von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 24. November auslaufen zu lassen.
Man brauche weiterhin Mechanismen, um die Corona-Pandemie bekämpfen zu können, sagte der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, NRW-Regierungschef Armin Laschet (CDU), am Freitag. Die Länder bräuchten eine „sichere Rechtsgrundlage“ für Schutzmaßnahmen in den Herbst- und Wintermonaten.
In Hamburg treten neue Corona-Regeln in Kraft
In Hamburg treten bereits am Sonnabend neue Corona-Regelungen in Kraft. Wichtigste Änderung ist, dass künftig auch Handel und Dienstleister auf 2G setzen dürfen, sodass sie nur Geimpfte und Genesene bedienen würden. Im Gegenzug können, bis auf die Kontaktnachverfolgung, Beschränkungen aufgehoben werden. Dazu gehören unter anderem die Begrenzung der Kunden-Zahl oder die Maskenpflicht. Damit sind unter anderem erstmals nach mehr als einem Jahr wieder Friseurbesuche ohne Maske möglich. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen und Werkstätten dürfen diese 2G-Option nicht anwenden.
Geregelt wird mit der neuen Verordnung zudem, dass die Betreiber der Weihnachtsmärkte frei wählen können, ob sie auf 2G oder 3G setzen. Der Winterdom wird komplett unter 2G-Bedingungen stattfinden. Die Regeln zu Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, privaten Feiern und Veranstaltungen ändern sich vorerst nicht. Es ist die mittlerweile 53. Corona-Eindämmungsverordnung, die der Hamburger Senat erlassen hat. Das Abendblatt erklärt auf Basis der aktuellen Verordnungen, was derzeit gilt:
Corona-Regeln in Hamburg für persönliche Treffen:
Grundsätzlich dürfen sich zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte ohne Abstand treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsverhältnis besteht, müssen keinen Abstand zueinander halten.
Corona-Regeln in Hamburg für private Feiern:
Für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und vergleichbare private Feierlichkeiten, die auf einen geschlossenen und geladenen Personenkreis beschränkt sind und in einem räumlich abgetrennten Bereich stattfinden, gilt unabhängig vom Veranstaltungsort: In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 und im Freienhöchstens 100 Personen teilnehmen. Dabei werden Geimpfte und Genesene (Nachweis erforderlich) nicht mitgerechnet. In geschlossenen Räumen dürfen nur Personen teilnehmen, die geimpft oder genesen sind oder über einen negativen Coronavirus-Test verfügen. Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu erheben. In geschlossenen Räumen „außerhalb des privaten Wohnraums“, so die Verordnung, gilt eine Maskenpflicht – außer wenn die Gäste auf „dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen“ verweilen oder Speisen verzehren. Tanzen ist nur gestattet, wenn nur geimpfte und genesene Personen teilnehmen, wobei bis zu zehn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dabei sein dürfen, sofern sie über einen negativen Test verfügen. Minderjährige zählen ebenfalls nicht mit.
Corona-Regeln in Hamburg für Veranstaltungen
Hier gelten folgende Grenzen: Im Freien mit festen Sitzplätzen sind bis zu 500 Teilnehmer erlaubt, im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 250. In geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen sind höchstens 100 Teilnehmer gestattet, in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze höchstens 50. Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben, ein Schutzkonzept ist zu erstellen, und es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. In geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, außer etwa für Darsteller sowie beim Verzehr. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verweigern. Hinzu kommen diverse weitere mögliche Auflagen, die hier nicht alle aufgeführt werden können. Denn letztlich wird für jede Veranstaltung in der Regel in Abstimmung mit den Behörden ein individuelles Konzept erstellt, auch hinsichtlich Besucherzahl und Schutzmaßnahmen.
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Seit September haben Veranstalter zudem die Möglichkeit, die 2G-Option zu wählen: Sofern ausschließlich Geimpfte, Genesene und Minderjährige anwesend sind, gelten fast keine Auflagen, auch hinsichtlich der Besucherzahl. Dann sind im Prinzip nur noch die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben. Ein Schutzkonzept, das die Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln gewährleistet, muss dennoch vorgelegt werden. Wie berichtet, hat sich zum Beispiel die Wirtschaftsbehörde als Veranstalterin des Winter-Doms (5. November bis 5. Dezember) dazu entschieden, diesen komplett unter 2G-Bedingungen stattfinden zu lassen.
Und die Betreiber der Weihnachtsmärkte, die in Hamburg vom 18. November an ihre Pforten öffnen, können selbst wählen, ob sie das 2G- oder das 3G-Zugangsmodell anwenden. Möglich ist das auch jeweils nur für Teilbereiche der Märkte, etwa die Gastro- und Glühweinstände. Falls der Markt frei zugänglich bleiben soll, ist das ebenfalls möglich – dann gelten aber die strengsten Auflagen, etwa begrenzte Besucherzahl, Abstands- und Maskenpflichten.
Corona-Regeln in Hamburg: Maskenpflicht
Grundsätzlich gilt: Auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grünanlagen muss dann eine Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten werden kann. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene. Tücher oder Gesichtsvisiere gelten nicht als Maske.
Vorgeschrieben sind medizinische Masken, also OP- oder FFP2-Masken nach wie vor im öffentlichen Personennahverkehr und bei anderen kommerziellen Beförderungsangeboten wie Taxen, bei Angeboten körpernaher Dienstleistungen, bei Flügen, beim Einkaufen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Kultureinrichtungen, Pflegeheimen, Krankenhäusern, bei Gottesdiensten, touristischen Stadtrundfahrten, Schiffs- und Hafenrundfahrten.
Wichtig: Für alle Angebote nach dem 2G-Modell, wo also nur Geimpfte und Genesene Zugang haben, gibt es keine Maskenpflicht mehr. Und: Kinder unter sieben Jahren sind von der Tragepflicht befreit.
Corona-Regeln in Hamburg für Einkaufen/Dienstleistungen
Auch im Handel darf von Sonnabend an das 2G-Zugangsmodell angewendet werden. Gewerbetreibende können also frei wählen, ob sie nur Geimpfte und Genesene bedienen bzw. ihnen Zugang gewähren. Sie müssen dies aber kenntlich machen und der Stadt zuvor anzeigen. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden. Die Ausweitung gilt auch für Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege und Körperhygiene. Mit dieser Option sind beispielsweise erstmals wieder Friseurbesuche ohne Maske möglich, sofern die Inhaber das 2G-Modell anbieten.
Ausgenommen sind von dieser Möglichkeit Betriebe und Geschäfte der „täglichen Versorgungsbedarfe“: Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Zeitungs-/ Zeitschriftenverkauf, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte, Fahrzeug- und Fahrrad-Reparaturbetriebe dürfen also nicht auf 2G umstellen
Corona-Regeln in Hamburg: Alkoholverbot
Nach wie vor gilt an bestimmten öffentlichen Orten ein Verbot, Alkohol zu trinken, und zwar montags bis donnerstags in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztätig sowie sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag. Betroffen sind davon unter anderem die Reeperbahn, der Spielbudenplatz, die Große Freiheit und etliche weitere Seitenstraßen auf dem Kiez sowie das Schulterblatt und einige Nebenstraßen des Schanzenviertels, der Hansaplatz, das Alstervorland, die Geh- und Wanderwege rund um die Binnenalster, die Landungsbrücken und der Jenischpark.
Corona-Regeln in Hamburg für Kinder und Jugendliche
Mit der neuen Verordnung hat der Senat zudem die Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre erneut verlängert. Da sie erst seit dem Spätsommer eine Impfung erhalten können und in der Schule regelmäßig getestet werden, gelten sie auch im Alltag als getestet. Daher müssen sie bei 2G- und 3G-Angeboten weiterhin keinen Nachweis vorlegen.