Er ist 65 Jahre alt und will nicht in Rente! Der Hamburger hat vor Gericht Recht bekommen und darf nun weiterarbeiten - solange er will.
Hamburg. Ein Haltestellenwärter der Hamburger Hochbahn darf auch nach seinem 65. Geburtstag weiter bei der Hochbahn arbeiten, obwohl in seinem Vertrag steht, dass er mit 65 Jahren in Rente gehen muss. "Die Arbeit macht ihm Spaß und er fühlt sich fit, er will einfach noch nicht aufhören", sagt sein Anwalt Sebastian Schroeder von der Kanzlei für Arbeitsrecht Hensche Rechtsanwälte.
Der Mann hatte schon im Sommer 2009 darum gebeten, auch nach seinem 65. Geburtstag weiter beschäftigt zu werden. Die Hamburger Hochbahn lehnte mit Hinweis auf ihren Tarifvertrag ab. Dort steht, dass Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des Monats enden, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr bzw. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
Der Hochbahn-Mitarbeiter reichte Klage beim Hamburger Arbeitsgericht ein. Es sei Diskriminierung, wenn er ab 65 nicht mehr arbeiten dürfe. Das Arbeitsgericht gab ihm nun Recht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Arbeitnehmer einen Tag vor Erreichen der Altersgrenze noch voll eingesetzt werde, einen Tag später jedoch - allein aufgrund seines Geburtstages - auf einmal eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Die Hochbahn muss den Mann nun weiterbeschäftigen - solange, wie er will. "Das Urteil heißt: Open End", sagt Sebastian Schroeder, Rechtsanwalt des Hochbahn-Mitarbeiters. "Es gibt keine Grenze mehr, mein Mandant muss deshalb auch mit 67 Jahren nicht in Rente gehen." Das Urteil lasse sich auf andere Fälle von "Zwangspensionierungen" übertragen.
Die Hochbahn will in Berufung gehen und lehnt eine Stellungnahme mit Hinweis auf das laufende Verfahren ab. Der Fall geht nun an das Landesarbeitsgericht. Sollte dort entschieden werden, dass der Mitarbeiter doch in Rente muss, will die Kanzlei Hensche Revision einlegen. Dann würde der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt werden.
Dieses hatte im Juni 2008 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass "die Zwangsverrentung ein geeignetes, angemessenes und erforderliches Mittel zur Förderung der Beschäftigungspolitik und zur Entlastung des Arbeitsmarktes ist" (7 AZR 116/07). In der Zwischenzeit hat jedoch der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Fall aus England entschieden, dass eine Altersgrenze den Arbeitsmarkt nicht zwangsläufig entlastet. Häufig würden die Stellen von Rentnern nämlich nicht neu besetzt, sondern einfach eingespart.
Geklagt hatte der National Council on Aging, eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Wohls älterer Menschen in Großbritannien. Ihrer Meinung nach verstößt das in Großbritannien vorgeschriebene Renteneintrittsalter von 65 Jahren gegen das Diskriminierungsverbot der EU (Richtlinie 2000/78/EG).
Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass jedes EU-Land ein Alter für die Pensionierung festlegen darf, aber nur, wenn dies "ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen sozialpolitischen Ziels aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung darstellt". Rein individuelle Beweggründe des Arbeitgebers, etwa um die Kosten für die Stelle zu sparen, würden eine Entlassung aufgrund des Alters nicht rechtfertigen, so der Europäische Gerichtshof.
Das Hamburger Arbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf das europäische Urteil berufen. Anwalt Schroeder ist deshalb optimistisch, dass auch das Bundesarbeitsgericht nun anders entscheiden würde als 2008.