Hamburg. Zwei Pkw blockieren seit 2018 Stellplätze im Parkhaus. Und es gab weitere Fälle. Nun äußern sich das Unternehmen Apcoa und der ADAC.
Während der Woche muss man in der Tiefgarage des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) oft mehrere Runden drehen und auf verschiedenen Ebenen sein Glück versuchen, ehe man einen freien Parkplatz findet. Umso ärgerlicher ist es, dass zwei abgemeldete Fahrzeuge schon seit 2018 Flächen blockieren. Die Tiefgarage wird von Apcoa, nach eigenen Angaben Europas größter Parkraumbewirtschafter, betrieben.
Nach mehrmaliger Bitte um Stellungnahme hat das Unternehmen nun reagiert. „Es ist korrekt, dass an unserem Standort am UKE seit mehreren Jahren zwei verlassene Pkw ohne Kennzeichen stehen. Mehrfache Halterabfragen waren leider erfolglos. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die beiden Fahrzeuge innerhalb des Parkhauses auf Sonderflächen überführt wurden, welche keine ausgewiesenen Parkflächen sind. Somit gehen unseren Parkkunden keine Parkplätze verloren“, sagt Fabian Flotho, ein PR-Berater im Auftrag von Apcoa.
Hamburg-Eppendorf: „Autoleichen“ in UKE-Tiefgarage – 25 Fälle bekannt
Für Parkhausbenutzer ist der Unterschied dieser Sonderfläche zu normalen Parkplätzen allerdings nicht erkennbar. Jeder würde die Flächen, die jeweils direkt an einer Wand liegen, als Parkplatz nutzen – so sie denn frei wären. Aber auch wenn die Zahl von 900 Parkplätzen recht beachtlich klingt: Ins UKE kommen nicht nur sehr viele Mitarbeiter, sondern auch täglich sehr viele Patienten und Besucher, weshalb es an vielen Tagen sehr mühsam ist, einen Parkplatz zu ergattern.
Laut Flotho sind die beiden „Autoleichen“ keine Ausnahme: „Am Standort Hamburg-Eppendorf hatten wir bisher insgesamt 25 Fahrzeuge ohne Kennzeichen oder Halter, wovon 23 Fahrzeuge erfolgreich entfernt wurden.“
„Autoleichen“ im UKE-Parkhaus – ADAC: Man darf solche Fahrzeuge abschleppen lassen
Christian Hieff, Sprecher des ADAC Hansa, betont, dass jeder Eigentümer oder Besitzer eines privaten Parkplatzes das Recht habe, ein fremdes Fahrzeug abschleppen zu lassen. „Geschieht das Abstellen gegen den Willen des Besitzers, so handelt der Kraftfahrzeugführer widerrechtlich. Gegen eine derartige verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer gemäß Paragraf 859 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ‘sofort‘ wehren, es steht ihm ein Selbsthilferecht zu. Als Selbsthilfe in einem derartigen Fall kommt das Abschleppen des unberechtigt parkenden und damit störenden Fahrzeugs in Betracht.“
Da beim Abschleppen von Privatgrund die Polizei nicht tätig werde, könne der Grundstücksbesitzer selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen. Diese würden aber in aller Regel nur tätig, wenn der Auftraggeber, also in diesem Fall der Grundstücksbesitzer bzw. der Mieter oder Pächter, die Kosten übernehme.
Eigentümer können Forderung an Falschparker an Dritte abtreten
Inzwischen gebe es aber auch andere Varianten, sagt Hiefff. „Mittlerweile arbeiten einige sogenannte Parkraumbewirtschafter auch mit dem Mittel der Forderungsabtretung. Der betroffene Grundstückseigentümer tritt dabei seine Schadenersatzforderung gegen den Falschparker (vorab) an den Parkraumbewirtschafter ab. Damit kann dieser die Forderung im eigenen Namen aus abgetretenem Recht geltend machen und die Herausgabe des Kfz beziehungsweise die Mitteilung über dessen Standort von der Zahlung des Abschleppbetrags abhängig machen.“
Im Fall der UKE-Tiefgarage greift das aber auch nicht, weil Apcoa Vertragspartner des UKE ist und das Parkhaus selbst bewirtschaftet.
Halterfeststellung bei der Zulassungsbehörde: Wer Auskunft anfordern darf
Um den Halter festzustellen, gebe es auch die Möglichkeit, über das Kennzeichen oder über die Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Zulassungsbehörde eine Auskunft einzuholen, würden diese Daten nachweislich „zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr benötigt“, so der ADAC-Sprecher.
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Weil die Tiefgarage des UKE mit Besucherparkplätzen grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich sei, sei ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr anzunehmen, sagt Hieff. „Stehen die Fahrzeuge auf öffentlichem Grund, kann die Polizei oder das Ordnungsamt die Fahrzeuge abschleppen lassen. In der Regel erfolgt jedoch zunächst ein Hinweis am Fahrzeug.“
UKE-Tiefgarage: Wer zahlt für das Abschleppen der „Autoleichen“?
Dieser Hinweis ist im konkreten Fall bereits vor fünfeinhalb Jahren erfolgt. Bei Apcoa wartet man dennoch immer noch ab. Sprecher Flotho sagt: Der rechtliche Umgang mit den Fahrzeugen im UKE sei je nach Einzelfall sehr kompliziert, versichert aber: „Wir schöpfen jede Möglichkeit aus, um auch die letzten beiden verbleibenden Fahrzeuge aus dem Parkhaus zu befördern.“