Hamburg. Flug annulliert – was jetzt? Hotel-Übernachtung, Ersatzbeförderung, Rechte als Passagier. Die Antworten nach dem Flughafen-Chaos.

Der Blackout am Sonntag am Hamburger Flughafen hat die Reisepläne von insgesamt mehr als 30.000 Passagieren durcheinander­gebracht. Rund 30 Maschinen, die schon in der Luft waren, wurden umgeleitet, vor allem nach Bremen und Hannover. Spätere Ankünfte und Abflüge sind ersatzlos storniert worden, manchmal sogar erst, nachdem die Passagiere schon in den Fliegern saßen, aber noch am Boden waren.

Auch am Montag gab es einige Flugstreichungen, weil die Maschinen und Crews nicht dort sein konnten, wo sie bei normalem Flugbetrieb hätten sein sollen. Nun stellt sich den Betroffenen die Frage, ob sie Ansprüche nach EU-Fluggastrecht haben, ob sie andere in Regress nehmen können oder letztlich leer ausgehen. Das Abendblatt fasst die wichtigsten Antworten zusammen.

Haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigungspauschale?

Nein. Wird ein Flug annulliert oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, steht Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung oft eine Entschädigung zu – je nach Flugdistanz sind das dann 250 bis 600 Euro pro Person. Dieser Anspruch gilt aber nur, wenn die Ursache der Verspätung oder Streichung bei der Airline zu suchen ist.

Hier der Leitartikel des Abendblatts

Das wäre zum Beispiel der Fall bei technischen Problemen oder fehlender Crew. Sind hingegen Streiks, ein Vulkanausbruch oder schlechtes Wetter die Ursache, liegt höhere Gewalt vor. In diesem Fall muss die Airline keine pauschale Kompensation leisten.

Nach Einschätzung des Reiserechtsexperten Paul Degott ist auch der Hamburger Blackout als ein solcher „außergewöhnlicher Umstand“ zu betrachten, und deshalb seien hier Flug­gesellschaften von der Entschädigung befreit. Das Fluggastportal Flightright, das davon lebt, Ansprüche von Passagieren gegenüber Airlines durchzusetzen, macht Betroffenen keine Hoffnung: „Wir haben das diskutiert und sind schnell einig gewesen, dass es da keine Handhabe nach EU-Recht gibt“, sagte eine Sprecherin dem Abendblatt.


Bezahlen die Airlines Verpflegung, Hotels und Ersatzbeförderung?

Ja. Unabhängig von einer Entschädigungspauschale haben in der EU alle Fluggäste mit gültigem Ticket gegenüber ihrer Airline einen Anspruch auf die sogenannte Versorgungsleistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen oder nicht. Wer am Flughafen hängen bleibt, darf folgende Leistungen einfordern: Essen und Getränke, Hilfe bei der Kommunikation (Telefon, Fax, Mails) sowie bei Verspätungen über fünf Stunden eine kostenlose Stornierung der gesamten Strecke inklusive Rückflug. Wer einen Termin schon verpasst hat, muss also nicht mehr fliegen, wenn sich die Lage normalisiert.

Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, müssen Airlines für eine Übernachtungsmöglichkeit und den Transport dorthin sorgen. Beides darf aber nicht auf eigene Faust gebucht und später in Rechnung gestellt werden, vielmehr nutzen Fluggesellschaften dafür Kontingente, die sie mit Vertragshotels in Airportnähe sowie Taxizentralen oder Busbetreibern vereinbart haben. Landet eine Maschine statt in Hamburg etwa in Bremen oder Hannover, muss die Fluggesellschaft die Weiterfahrt nach Hamburg per Bus, Bahn oder Ähnlichem übernehmen. Aber auch hier gilt: Nichts auf eigene Faust buchen, sonst werden Kosten nicht übernommen.

Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen allerdings nachweisbar in einem angemessenen Zeitraum nicht nach, kann ein Fluggast alle Kosten in Rechnung stellen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Oftmals wird dafür aber eine Klage notwendig sein.


Können Betroffene bei Ersatzflügen Alternativen auswählen?

Auch wenn die Airline wegen „außergewöhnlicher Umstände“ ihren Flug nicht durchführen kann, bleibt der Beförderungsanspruch grundsätzlich bestehen. In der EU-Verordnung heißt es dazu: „Fluggäste können wählen zwischen ander­weitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“


Gibt es Besonderheiten, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt?

Bei einer Pauschalreise ist der Passagier insgesamt etwas besser geschützt, da der Flug Teil eines Gesamtpakets ist. Kommt es zu einer Beeinträchtigung des Hin- oder Rückflugs, kann deshalb sogar eine Minderung des Reisepreises infrage kommen, wenn man statt im gebuchten Strandresort nur in einem billigen Airporthotel untergebracht wird. Liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor, gibt es jedoch keinen Anspruch auf „nutzlos vertane Urlaubszeit“.


Muss am Ende der Flughafen in Hamburg entschädigen?

Das ist durchaus möglich, denn anders als bei einem Naturereignis oder einem Streik kann ein technischer Fehler innerhalb der Stromversorgung auf mangelnde Wartung oder andere selbstverschuldete Ursachen zurückzuführen sein. Insofern sollten sich Passagiere überlegen, ob sie Mehrkosten hatten, die eventuell direkt dem Airport in Rechnung zu stellen sind, auch wenn man dort bislang nur auf die Airlines verwiesen hat.

Ein Sprecher der Lufthansa erklärte gegenüber dem Abendblatt, dass das Unternehmen prüfe, inwieweit angefallene Kosten für die Betreuung ihrer rund 10.000 betroffenen Passagiere von Lufthansa, Austrian und Swiss vom Hamburger Flughafen oder dessen Versicherung zu tragen sind.