Die Kneipe ist seit Mitte August geschlossen. Yoko Ono in New York will, dass es ein Yoko Mono in Hamburg nicht geben darf.

Hamburg. „Eine feste, verlässliche Größe innerhalb des Karolinenviertels ist das Yoko Mono“, heißt es auf den Internetseiten von „Hamburg Tourismus“. „Die Inneneinrichtung entführt einen in vergangene Jahrzehnte.“ Der Text entführt die Leser in vergangene Monate. Denn die „verlässliche Größe innerhalb des Karolinenviertels“ ist seit Mitte August verlässlich geschlossen.

17 Jahre lang wurde in der beliebten Kellerbar an der Marktstraße geraucht, getrunken und gequatscht. Dann muss Yoko Ono (84), die Künstlerin und Witwe des Beatles-Sängers John Lennon, in ihrem schwer bewachten New Yorker Wohnhaus am Central Park Witterung aufgenommen haben.

Wie die Kunde von der kleinen, Freude stiftenden Bar im Karo-Viertel zu ihr gedrungen ist, bleibt unklar. Aber weil Yoko Ono in New York will, dass es ein Yoko Mono in Hamburg niemals und keinesfalls geben darf, hat jetzt die Hamburger Justiz einen Fall mehr zu bearbeiten. Am Freitag, 20. Oktober, morgens um 10.15 Uhr wird sich die 18. Zivilkammer des Landgerichts am Sievekingplatz mit dem Namensstreit beschäftigen.

Anwalt: Verwechslung ist ausgeschlossen

Düsseldorfer Anwälte hatten zuvor im Namen von Yoko Ono vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Bar erwirkt – wegen der Namensähnlichkeit von Witwe und Kneipe und der aus ihrer Sicht daraus entstehenden Verwechslungsgefahr. Das Yoko Mono hieß dann eine Weile Mono und schloss schließlich, weil der Mietvertrag nicht verlängert wurde.

Bar-Inhaber Nima Garous-Pour wollte die New Yorker Attacke dennoch nicht einfach hinnehmen. Er legte Widerspruch gegen die Verfügung ein. Über diesen Widerspruch muss nun die Zivilkammer des Landgerichts entscheiden.

Yoko Ono hat über eine Anwaltskanzlei das Yoko Mono in Hamburg entdeckt und fürchtet Verwechslung
Yoko Ono hat über eine Anwaltskanzlei das Yoko Mono in Hamburg entdeckt und fürchtet Verwechslung © picture alliance

Jens Kristian Peichl, der Anwalt von Garous-Pour, sagt zu dem Rechtsstreit: „Ich kann eine Verwechslungsgefahr nicht erkennen.“ Der Name Yoko Ono sei markenrechtlich nicht geschützt. Eine namentliche Verwechslung zwischen der 84 Jahre alten New Yorkerin und der gerade einmal 17 Jahre alt gewordenen Hamburger Kneipe, in der Bier ausgeschenkt werde, sei ausgeschlossen, findet er. „Zumal die Besucher der Bar eher so um die 30 sind, also einer ganz anderen Generation als Yoko Ono entstammen und ihr Name deshalb dort auch kaum jemandem etwas sagt“, so Peichl.

Für Yoko-Ono-Fans gelte wiederum, dass ihnen die Bar unbekannt sei. Sein Mandat gehe aber auch deshalb gegen die Verfügung vor, weil ihm der Name wichtig sei. „Er will ihn eventuell weiter benutzen, die Bar hat sich einen Ruf erworben“, sagt Peichl.

Yoko Ono kennt sich mit Klagen aus

Yoko Ono ist dafür bekannt, rechtlichen Auseinandersetzungen nicht aus dem Weg zu gehen. Zusammen mit den Beatles Paul McCartney und Ringo Starr wollte sie zum Beispiel vor einigen Jahren erreichen, dass der amerikanische Elektronik-Gigant Apple wenigstens im Musikgeschäft auf das Apfel-Logo verzichtet. Das von der Band 1968 gegründete Plattenlabel Apple Records nutzte ebenfalls den Apfel als Firmensymbol.

Ono drohte unlängst auch einer polnischen Getränkefirma rechtliche Schritte an, falls diese ihren neuen Drink nicht umbenenne. Die Limonade John Lemon verletze die Handelsmarke ihres verstorbenen Ehemannes. Die Firma, die auch mit Fotos von John Lennon geworben hatte, lenkte ein, das Getränk bekam einen anderen Namen. Es heißt nun On Lemon.

Auch die zweite Hamburger Bar von Yoko-Mono-Inhaber Nima Garous-Pour heißt John Lemon, und bleibt wohl auch so. Gegen diesen Namen gebe es keine einstweilige Verfügung, sagt Anwalt Peichl. In diesem Fall klagt Yoko Ono nur in Mono.