Nach dem Baustopp durch das Verwaltungsgericht an der Sophienterrasse in Harvestehude: Das Hamburger Abendblatt gibt die wichtigsten Antworten zu der geplanten Flüchtlingsunterkunft.

Harvestehude. Der Baustopp, den das Verwaltungsgericht Hamburg am Freitag für die geplante Flüchtlingsunterkunft mit 220 Plätzen an der Sophienterrasse in Harvestehude verhängt hat, sorgt immer noch für teils heftige Reaktionen. Das Gericht hatte dem Eilantrag von drei Anwohnern stattgegeben, die sich gegen eine Baugenehmigung für die Einrichtung gewehrt hatten.

Zahlreiche Leserbriefe erreichten das Hamburger Abendblatt, in denen überwiegend die Entscheidung des Gerichts kritisiert wurde. Am Montag machte dann Uwe Schmitz, Chef der Frankonia Eurobau, die in unmittelbarer Nachbarschaft das Luxuswohnquartier Sophienterrassen baut, seinem Ärger Luft: „Wir sind enttäuscht und beschämt. Wir sind enttäuscht über das Urteil und hoffen sehr, dass die Beschwerde des Bezirksamts Eimsbüttel Erfolg hat. Wir sind beschämt, dass überhaupt Klage von einigen Anwohnern auf Basis von rechtlichen Spitzfindigkeiten eingereicht wurde.“ Schmitz sagte weiter: „Ich persönlich bin tief betroffen, dass dies in Deutschland und in einem so wohlhabenden Stadtteil wie Harvestehude überhaupt möglich ist. Es ist widerlich, wie kleinkariert diese Anwohner handeln.“

Das Hamburger Abendblatt beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Auswirkungen der Entscheidung und sagt, was aus der Immobilie wird.

Was passiert mit der Immobilie, wenn der Bezirk Eimsbüttel auch vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) scheitert?

Dafür gibt es noch keinen Plan B. Aber: „Wir gehen davon aus, dass das OVG die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufhebt. Sollte das nicht der Fall sein, dann könnte Fördern & Wohnen das Gebäude auch anderweitig nutzen“, sagt Marcel Schweitzer, Sprecher der Sozialbehörde. Eine Möglichkeit wäre, dass das städtische Unternehmen Fördern & Wohnen die Immobilie zu einem Wohnhaus umbaut. Dort könnten dann zum Beispiel auch Menschen einziehen, die auf dem normalen Wohnungsmarkt keine Chance haben, weil sie zum Beispiel psychische Probleme haben oder schon seit längerer Zeit obdachlos sind.

Das städtische Unternehmen Fördern & Wohnen hat mit dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) einen Zehn-Jahres-Mietvertrag für die Immobilie an der Sophienterrasse abgeschlossen. Muss dieser erfüllt werden?

„Wenn es ein rechtskräftiges Urteil gegen die Flüchtlingsunterbringung geben sollte, wäre der Grund für den Mietvertrag hinfällig. Wir gehen aber nicht davon aus, dass es so weit kommt“, sagte Daniel Stricker, Sprecher der Finanzbehörde dem Hamburger Abendblatt. Fördern & Wohnen bezahlt für das Gebäude seit dem 1. Juli 2014 rund 55.000 Euro an die LIG. Diese Zahlungen müssen auch trotz des Baustopps weiter geleistet werden.

Was ist ein „besonders geschütztes Wohngebiet“?

Ein „besonders geschütztes Wohngebiet“ bedeutet, dass dort eigentlich ausschließlich Wohnen erlaubt ist. Das Verwaltungsgericht kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan im Bereich Sophienterrasse folgende Punkte ganz konkret definiert: Der sogenannte Baustufenplan enthält „ein Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften (Gastronomie) sowie Leuchtreklame“, heißt es in dem Plan.

Zwei der drei Nachbarn, die geklagt haben, sollen in ihren Wohnhäusern eine Unternehmensberatung beziehungsweise ein Architekturbüro betreiben. Ist das zulässig?

In dem Beschluss des Gerichts, in dem der Baustopp für die geplante Flüchtlingsunterkunft in Harvestehude verhängt wurde, setzt sich das Gericht auch genau mit dieser Frage auseinander und kommt zu folgendem Ergebnis: „Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten in einem besonders geschützten Wohngebiet unzulässig sind. Grundsätzlich sind freiberufliche und ähnliche Tätigkeiten in dem Rahmen, wie sie in einem reinen Wohngebiet zulässig sind, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet der vorliegenden Art zulässig“, heißt es in dem Beschluss, der dem Abendblatt vorliegt.

Was sagt das zuständige Bezirksamt dazu, dass die Kläger teilweise ihre Häuser auch nutzen, um hier zu arbeiten?

Aus dem Bezirksamt heißt es dazu: „Wir werden nun erst mal die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abwarten. Danach werden wir von Amts wegen prüfen, ob die Nutzung rechtmäßig ist.“

Was passiert, wenn das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die sofortige Beschwerde des Bezirksamtes Eimsbüttel gegen den vom Verwaltungsgericht verhängten Baustopp zurückweist?

„Gegen diese Entscheidung können dann keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden. Der so genannte vorläufige Rechtsschutz ist damit beendet und der vorläufige Baustopp würde erst einmal weiter gelten“, sagt Andreas Lambiris, Sprecher des Verwaltungsgerichts. Aber wie geht es dann weiter?: „Sofern die Behörde dem Widerspruch der Nachbarn nicht stattgeben sollte, könnten diese beim Verwaltungsgericht im sogenannten Hauptsacheverfahren eine Klage gegen die Baugenehmigung anstrengen. Andernfalls würde die Baugenehmigung unanfechtbar und das Vorhaben dürfte doch realisiert werden.“ Im Hauptsacheverfahren ist die letzte Instanz dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Gibt es weitere Fälle, in denen Nachbarn Widerspruch gegen die Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft eingelegt haben?

Ja. Von sechs Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, fiel nur die Entscheidung im Fall der Sophienterrasse zuungunsten der geplanten Einrichtung. Im vergangenen Jahr hatten unter anderen Anwohner im Bereich der Niendorfer Straße und Nachbarn am Holstenhofweg versucht, per Eilantrag einen Baustopp für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte zu erreichen.