Hamburg. Auch der Betreiber eines Fitnesstudios klagte erfolglos. Der hat Konsequenzen für den Bergedorfer Sport.
Gleich zweifach sind Klagen gegen das Verbot des Amateursports im Zuge der aktuellen Corona-Auflagen gescheitert. Das Oberlandesgericht Münster wies die Klage eines Jugendlichen gegen das Verbot des Amateurfußballs ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig lehnte einen Eilantrag für die Öffnung von Fitnessstudios ab. Geklagt hatte ein Fitness-Studio-Betreiber aus Neumünster.
Beide Beschlüsse haben weitreichende Auswirkungen auf das Sportgeschehen im Bergedorfer Raum. So sind die Chancen, zeitnah wieder Amateurfußball betreiben zu können, ebenso rapide gesunken wie die Möglichkeiten von Vereinen, die Fitnessstudios betreiben, diese bald wieder zu öffnen.
D-Jugendlicher sah „Kinder aus gewohntem Umfeld gerissen“
Im Fall von Münster hatte ein Jugendlicher aus Grevenbroich als Mitglied einer Fußball-D-Jugend-Mannschaft dagegen geklagt, nicht mehr mit seinen Freunden Fußball spielen zu dürfen. Er argumentierte, dies würde den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen widersprechen. Darüber hinaus werde „Kindern nicht nur die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung, sondern auch – mit den entsprechenden psychischen Folgen – ihr gewohntes soziales Umfeld genommen“. Dies sei nicht notwendig, weil die Ansteckungsgefahr im Freien sehr gering sei. Der Staat hätte somit einen kontaktfreien Trainingsbetrieb erlauben können. Da zudem Schulsport weiter erlaubt ist, stelle dieser Umstand einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.
Gericht: Auch kontaktloser Fußball führt zu weiteren Sozialkontakten
Das Oberverwaltungsgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Das Infektionsrisiko sei im Freien zwar geringer als in geschlossenen Räumen, aber durchaus vorhanden. Das Gericht gab weiterhin zu bedenken, dass eine Öffnung des Amateursports zu weiteren Sozialkontakten führe, die auch das vom Kläger vorgeschlagene kontaktfreie Training nicht verhindern würde.
Vorübergehendes Ausweichen auf andere Sportarten sei hinnehmbar
Darüber hinaus gäbe es kein Sportverbot, da Individualsport mit einer weiteren Person oder Mitgliedern des eigenen Hausstands weiter erlaubt ist. Das Ausweichen auf andere Sportarten als Fußball sei hinnehmbar. Zudem hätten Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, am Schulsport teilzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht Münster konnte daher auch in der momentan geltenden Rechtssprechung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. „Eine Folgenabwägung muss zugunsten des Infektionsschutzes der Bevölkerung ausfallen“, urteilte das Gericht.
Fitnessstudio-Verbot verletzt nicht Gleichheitssatz
Beim Fall in Schleswig-Holstein hatte die Betreibergesellschaft eines Fitnessstudios in Neumünster einen Eilantrag zur Öffnung ihres Studios gestellt und ebenfalls mit einer Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber Einzelhandel und Dienstleistungsbetrieben argumentiert. Das Gericht folgte dem nicht und verwies darauf, dass in Fitnessstudios Zusammenkünfte von Personen stattfänden, die gerade durch den gegenwärtigen Teil-Lockdown verhindert werden sollten. Zudem seien Hygienekonzepte und Abstandsgebote nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckung zu verhindern, wie eine vorübergehende Schließung der Studios.