Hamburg. Sie wollte erstreiten, dass ihre Tochter wieder voll unterrichtet wird. Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag nun ab. Die Gründe.
In Hamburg haben Eltern erstmals versucht, vor Gericht durchzusetzen, dass ihr Kind auch während der Corona-Pandemie Unterricht in der Schule erhält. Ende Februar hatte ihr Anwalt eine Klageschrift am Hamburger Verwaltungsgericht zum „Beschulungsanspruch“ eingereicht.
Doch das Vorhaben der Mutter scheiterte. Am Freitag hat das Verwaltungsgericht Hamburg den entsprechenden Eilantrag abgelehnt. Das Mädchen, das eine Hamburger Grundschule besucht, hat somit weiterhin keinen Anspruch auf einen uneingeschränkten Präsenzunterricht.
Corona: Schülerin ohne Anspruch auf vollen Präsenzunterricht
"Nach Auffassung der zuständigen Kammer kann die Antragstellerin einen Anspruch auf vollen Präsenzunterricht weder aus dem Hamburger Schulgesetz noch ihren Grundrechten herleiten", heißt es in der Begründung des Gerichts.
Das Schulgesetz setze zwar die Beschulung im Präsenzunterricht als Leitbild voraus. Der Bildungsanspruch der Antragstellerin sei allerdings auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, heißt es weiter.
Wechselunterricht erfüllt Bildungsanspruch adäquat
Das Gericht verweist darauf, dass die Stadt Hamburg diesen Teilhabeanspruch durch die Form des Wechselunterrichts in zulässiger Weise abweichend von diesem Leitbild ausgestalte.
Auch aus dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch am Bildungssystem (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) folge kein Anspruch auf Präsenzunterricht. Es gebe lediglich einen Anspruch auf "Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten".
Mutter kann Beschwerde bei Oberverwaltungsgericht erheben
Zudem habe die Hansestadt auch keine rechtlichen Fehler dabei gemacht, die Möglichkeit zu nutzen, die innerhalb der Coronavirus-Eindämmungsverordnung eingeräumt wird, die Präsenzpflicht auszusetzen und durch andere Unterrichtsformen zu ersetzen.
Die Regelung diene dem legitimen Zweck, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, heißt es in der Mitteilung.
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Die Antragstellerin konnte darüberhinaus nicht hinreichend glaubhaft machen, dass das Ansteckungsrisiko von Kindern so gering ist, dass die Beschulung im danach empfohlenen Wechselmodell nicht erforderlich sein könnte. Gegen die Entscheidung kann die Familie nun Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.