Hamburg. Klage des aus dem Togo stammenden Mannes war in zweiter Instanz abgewiesen worden. Gericht spricht von “szenetypischem Verhalten“.

Die polizeiliche Überprüfung eines aus dem Togo stammenden Mannes ein einem sogenannten „gefährlichen Ort“ auf St. Pauli war rechtmäßig. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte eine entsprechende Klage des Anwohners in zweiter Instanz abgewiesen und am Montag die Begründung dieser Entscheidung nachgeliefert. Die Richter stellten in diesem Zusammenhang klar, dass die Polizei bei der Gefahrenabwehr in bestimmten Konstellationen das äußere Erscheinungsbild von Personen berücksichtigen dürfe.

Der Kläger war am 15. November 2017 an der Balduinstraße, die als Schwerpunkt der Drogenkriminalität gilt, kontrolliert worden. In seiner Klage hatte er geltend gemacht, dass es sich dabei um eine diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellung gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien. Die Oberverwaltungsrichter führten nun aus, dass sich die Polizei auf die Standardbefugnis zur Identitätskontrolle stützen können.

Racial Profiling? Laut Gericht bestand Gefahrenverdacht

Demnach dürfe die Polizei die Identität einer Person feststellen, soweit es im Einzelfall zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr erforderlich sei. Das Vorliegen eines Gefahrenverdachtes sei ausreichend. Die Polizei müsse das Vorliegen einer Gefahr für zumindest möglich halten, auch wenn sie noch nicht abschließend sicher sei, ob tatsächlich von einer Gefahr ausgegangen werden könne, führten die Richter aus. Ein derartiger Gefahrenverdacht habe nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des zuständigen Senats bestanden.

Demnach hätten sich der Kläger und sein Begleiter „vor dem Hintergrund polizeibekannter, typischer Verhaltensmuster von Drogendealern zum maßgeblichen Zeitpunkt ,szenetypisch´ verhalten, so dass die Polizei zumindest von der Möglichkeit einer auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes strafbaren Handlung habe ausgehen dürfen“, hieß es vom Gericht.

Kläger nicht wegen Hautfarbe kontrolliert worden

Auch wenn die Verhaltensweisen – enges Beieinandergehen, Umschauen, Bewegungen an den Taschen, Erhöhung der Laufgeschwindigkeit – einzeln und für sich genommen alltäglich seien, habe in diesem Einzelfall gerade die Kumulation dieser Verhaltensweisen einen Gefahrenverdacht begründet.

 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes – in diesem Fall eine mögliche  Differenzierung anhand der Hautfarbe als Teil des Merkmals „Rasse“ – liege nicht vor. Dafür hätte es zumindest eines kausalen Zusammenhangs zwischen Kontrolle und der Hautfarbe des Klägers bedurft. Der Kläger sei aber nicht „wegen“ seiner Hautfarbe, sondern aufgrund konspirativer Verhaltensweisen kontrolliert worden.

An „gefährlichen Orten“ darf Polizei Identität festellen

Das Oberverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Polizei bei der Gefahrenabwehr in bestimmten Konstellationen das äußere Erscheinungsbild von Personen berücksichtigen dürfe. Zur Beschreibung einer einer Straftat verdächtigen Person dürfe auch deren Hautfarbe angegeben werden, solange es sich um eine sachliche Personenbeschreibung und nicht um eine Weiterverbreitung von rassistischen, irrationalen, stigmatisierenden oder haltlosen Vorurteilen handele.

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 Auch dürfe die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einem „gefährlichen Ort“ angetroffen werde, was hier der Fall war. Im Einzelfall müsse dies mit den Grundrechten des Betreffenden abgewogen werden. Die wiederholte bewusste Kontrolle ein und derselben Person in engen zeitlichen Abständen bedürfe jedenfalls dann einer besonderen Rechtfertigung, wenn die vorangegangenen Kontrollen ohne Ergebnis verlaufen seien.

Prozesse Hamburg: Kontrolle war verhältnismäßig

Demnach sei auch die Kontrolle des Klägers verhältnismäßig gewesen. Es habe aufgrund seines Verhaltens eine hinreichende Verbindung zu den prägenden Ortsgefahren bestanden.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Dagegen sei eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, so das OVG.