Hamburg/Itzehoe. Beim Röntgen diverser Kartons entdeckten die Zöllner Tabletten, Kapseln und Sprays. Dem Reisenden droht jetzt ein Strafverfahren.
Weit mehr als 6000 Tabletten, medizinische Kapseln und Sprays haben Zöllnerinnen und Zöllner am Flughafen Hamburg beschlagnahmt. Die Medikamente sollten offenbar nach Deutschland eingeschmuggelt werden.
Flughafen Hamburg: 6000 Pillen im Gepäck
Wie das Hauptzollamt Itzehoe am Donnerstag mitteilte, kontrollierten die Beamten am 16. Januar das Gepäck eines aus Afrika einreisender Mannes beim Verlassen des grünen Kanals – das ist der Ausgang, den Reisende nutzen sollen, wenn es nichts zu verzollen gibt.
Beim Röntgen der Kartons waren die Blisterpackungen der Tabletten aufgefallen. Nach dem Öffnen der Kartons wurden dann unter anderem 2500 Antibiotikatabletten mit verschiedenen Wirkstoffen sowie Abführmittel, Verhütungsmittel und Antirheumatika festgestellt.
Wegen der Menge an Arzneimitteln geht der Zoll davon aus, dass diese zum Verkauf bestimmt sein waren. Die dafür notwendigen Genehmigungen konnte der Reisende jedoch nicht vorlegen. Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die weiteren Ermittlungen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg durch das Zollfahndungsamt Hamburg, Dienstsitz Kiel, geführt.
Regeln für die Einführung von Arzneimitteln
Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Arzneimittel in Deutschland zugelassen bzw. registriert sind.
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Arzneimittel, die in Deutschland vermarktet werden sollen, bedürfen hierzu grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung in Form einer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde (für Humanarzneimittel das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – bzw. das Paul-Ehrlich-Institut – PEI) oder durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft bzw. den Rat der Europäischen Union.