Hamburg. Beamte sollen nach eigenem Ermessen eingreifen. Wann die Polizei eine Türöffnung veranlassen darf. Welche Bußgelder drohen.

Am Jungfernstieg kann man es häufiger beobachten: Polizisten kontrollieren die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen, weil sich dort immer noch gelegentlich kleinere Menschengruppen zusammenfinden.

Die Beamten seien unterwegs, um die Einhaltung der Eindämmungsverordnung zu überprüfen, so Polizeisprecherin Evi Theodoridou. Demnach dürfen sich nur Personen aus maximal zwei Haushalten treffen – insgesamt aber nicht mehr als zehn Personen. Das gilt sowohl für den öffentlichen wie den privaten Raum.

Doch wie wird in Wohnungen und Häusern überprüft, ob sich die Hamburger an die Kontaktbeschränkungen halten? Im Rahmen der Gefahrenabwehr darf die Polizei nach Angaben von Theodoridou sehr wohl im Privatbereich kontrollieren. „Wenn beispielsweise eine illegale Party gefeiert wird, können wir schon in die Wohnung.“

Bußgeld von bis zu 500 Euro

Die Kollegen müssten die Situation vor Ort bewerten und nach eigenem Ermessen eingreifen. „Wenn es konkrete Hinweise gibt, dürfen die Beamten eine Türöffnung veranlassen“, so die Sprecherin, wenn die Wohnungs- oder Haustür nicht freiwillig geöffnet werde. Sie müssten nicht darauf warten, bis alle aus der Wohnung rauskommen. Die Tür werde dann beispielsweise von der Feuerwehr geöffnet. Wie häufig solche Einsätze bislang vorgekommen sind, werde aber nicht erfasst, so Theodoridou.

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Wer den Abstand zu anderen nicht einhält, kann laut Bußgeldkatalog zur Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro bestraft werden, wer die Kontaktbeschränkungen missachtet, dem drohen 150 bis 500 Euro Bußgeld.

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