Hamburg. Restaurants und Cafés öffnen. Hotels dürfen Touristen aufnehmen, Verleiher Boote vermieten. Ab Montag Besuche im Pflegeheim.

Endlich wieder ins Café, endlich wieder in jedes noch so große Geschäft, endlich wieder mit dem Tretboot auf die Alster: Ab Mittwoch wird sich das Leben in Hamburg ein Stück weit normalisieren – aber noch nicht ganz. Das Abendblatt hat zusammengestellt, was in Hamburg erlaubt ist – und was nicht:

Kontaktverbot:

Seit Mittwoch dürfen sich wieder Mitglieder zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die Zahl der Personen ist allerdings auf zehn begrenzt. Darüber hinaus gilt weiter, dass Menschen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten müssen.

Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern:

Zu den Lockerungen in Hamburg gehört auch, dass bald wieder Besuche in Pflegeheimen erlaubt sind. Das gelte vom 18. Mai an für „definierte Personen, die Mund-Nasen-Schutz tragen und die Hände desinfizieren müssen“, sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD).

Zulässig ist pro Woche ein mindestens einstündiger Besuch. „Wir warten noch auf die ganz konkreten Vorgaben und prüfen dann, wie wir sie an unseren 13 verschiedenen Standorten umsetzen können“, sagt Henning Schweer von „Pflegen und Wohnen“.

Dabei gelte es, die jeweiligen baulichen Gegebenheiten der Pflege- und Seniorenheime zu berücksichtigen. In Neubauten ließen sich Besucherräume einrichten. Sie verfügten in der Regel über derzeit geschlossene Cafés und Restaurants mit Außenzugängen, durch die man die Besucher lotsen könne. An anderen Standorten biete es sich eventuell an, Zelte oder Container aufzustellen.

Jeder Besucher müsse sich registrieren lassen, die Hygienevorschriften einhalten und Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen. Nach jeden Besuch müssten Tische und Stühle desinfiziert werden. Auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen dürfen ab 18. Mai wieder von Angehörigen besucht werden, wenn der Infektionsschutz eingehalten wird.

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks über die Corona-Lockerungen:

Corona-Lockerungen: Das ist ab Mittwoch wieder erlaubt

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    Lebensmittel- und Einzelhandel:

    Die bisherige Beschränkung für Geschäfte mit einer Fläche von mehr als 800 Qua­dratmetern entfällt ab Mittwoch. Es gelten auch hier Abstands- und Hygieneregeln. Das Einkaufen in Lebensmittelläden, auf Wochenmärkten und im sonstigen Einzelhandel ist wie gehabt unter den genannten Schutzmaßnahmen möglich. Weiter sind die Geschäfte verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können.

    Hotelübernachtungen:

    Bisher durften Hotels nur für Geschäftsreisende öffnen. Seit Mittwoch gilt, dass Hotels und Pensionen auch wieder für Touristen öffnen dürfen. Allerdings darf die Auslastung 60 Prozent nicht überschreiten. Hygiene- und Abstandsregeln gelten auch hier. Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder bleiben geschlossen.

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    Cafés und Restaurants

    In Hamburg dürfen Cafes und Restaurants am Mittwoch unter Wahrung der Abstandsregeln und Hygienevorschriften wieder öffnen. Reine Bars (auch Shisha-Bars) bleiben vorerst geschlossen. Allerdings dürfen „Eckkneipen“, die eine Konzession als Schankwirtschaft haben, wieder Gäste bewirten.

    Generell gilt für die Gastronomie die Vorschrift, dass Stehplätze und Tische so angeordnet sein müssen, dass ein Mindestabstand zwischen den Gästen von 1,50 Metern eingehalten wird. Das gilt natürlich nicht für Gäste, die gemeinsam an einem Tisch sitzen. Erlaubt sind – gemäß Kontaktverbot – maximal zehn Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch.

    Die Bedienung muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Gäste jedoch nicht. Es dürfen keine Büfetts angeboten werden. Außerdem müssen die Gastronomen die Kontaktdaten ihrer Gäste „zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten“ unter Angabe des Datums erfassen und die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahren. Die Daten müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

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      Öffentlicher Nahverkehr:

      Im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen einer Mund-und-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Soweit möglich, müssen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.

      Auch Taxifahren ist möglich. Fahrgäste müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Fahrer nur, falls keine andere Schutzvorrichtung vorhanden ist.

      Ausflugsschiffe und Fahrten mit Reisebussen:

      Seit Mittwoch ist beides wieder erlaubt. Allerdings nur unter Einhaltung aller Auflagen. Zudem darf die Auslastung 50 Prozent nicht überschreiten. Zu den Angeboten, die wieder zur Verfügung stehen, zählen auch die Alsterrundfahrten.

      Zum Auftakt bietet die Alster-Touristik GmbH einstündige Fahrten im 30-Minuten-Takt ab dem Jungfernstieg für 15 Euro statt 16,50 Euro an. Am Wochenende startet dann die Alsterkreuzfahrt von der Binnen- über die Außenalster bis zum Winterhuder Fährhaus mit vier statt zwei Schiffen und ermöglicht so einen 30-Minuten-Takt an allen Anlegern. Kinder fahren in Begleitung ihrer Eltern gratis.

      Ausflug an die Ostsee:

      Vom 18. Mai an ist Urlaub in Schleswig-Holstein wieder möglich. Hotels und Pensionen dürfen dann wieder öffnen. Auch Tagestouristen können kommen. Allerdings sind Zugangsbeschränkungen an besonders beliebten Punkten möglich. Zweitwohnungsbesitzer dürfen seit dem 4. Mai wieder in ihre Domizile.

      Schulen:

      Künftig soll an den Schulen auch wieder ein warmes Mittagessen angeboten werden. Der persönliche Schulbesuch wird in den kommenden Wochen schrittweise und mit reduzierter Stundenzahl wieder ermöglicht.

      Die vierten Klassen der Grundschulen, die sechsten Klassen der Gymnasien sowie die Oberstufen von Stadtteilschulen und Gymnasien werden bereits seit dem 4. Mai wieder unterrichtet. Vom 25. Mai an – also nach den Pfingstferien – sollen alle Hamburger Schülerinnen und Schüler wieder tage- oder wochenweise zum Unterricht zurück in die Klassenräume.

      Wo kein persönlicher Unterricht stattfinden kann, wird dieser durch Fern-Unterricht ersetzt. Schülerinnen und Schüler, die krank sind oder mit erkrankten oder gefährdeten Personen zusammenleben, werden von der Teilnahme am Unterricht befreit. Eine Präsenzpflicht gibt es bei Prüfungen, die unter hohen Auflagen in den Schulen stattfinden.

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        Kitas:

        Hamburgs Kindertagesstätten werden vom 18. Mai an für Fünf- und Sechsjährige wieder geöffnet. Voraussichtlich vom 8. Juni an sollen auch die Viereinhalbjährigen wieder die Kitas besuchen dürfen. Krippenkinder sollen erst von Mitte Juli an wieder aufgenommen werden. Abgesehen davon läuft derzeit eine erweiterte Kindernotbetreuung, die stufenweise erweitert wird.

        So sollen Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Bereichen arbeiten, die alleinerziehend oder aus familiären Gründen auf die Betreuung angewiesen sind, betreut werden können. Eltern, Kinder und Betreuungspersonen sollten – soweit möglich – die allgemeinen Hygieneregeln beachten. Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen ist das regelmäßige und gründliche Waschen der Hände.

        Sonstige Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit:

        Staatliche und private Bildungseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Allerdings darf die Lerngruppe nicht größer als 15 Personen sein, alle Teilnehmer müssen registriert sein, Lerngruppen dürfen nicht durchmischt und Pausen- und Gemeinschaftsräume dürfen nur zeitversetzt betreten werden.

        Weiter müssen der Mindestabstand und die Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Das gilt auch für Volkshochschulen, Literaturhäuser, Fahrschulen und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit.

        Musikschulen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Ballettschulen, Kinderschauspielschulen und Ähnliches dürfen ihre Leistungen wieder anbieten, wenn sie ein Konzept zum Infektionsschutz erarbeitet haben.

        Körpernahe Dienstleistungen:

        Neben Friseuren, die schon seit dem 4. Mai wieder arbeiten, dürfen nun auch Nagel-, Tattoo- und Massagestudios wiedereröffnen. Es gilt die Maskenpflicht. Bei Dienstleistungen im Gesicht muss eine spezielle Atemschutzmaske getragen werden (FFP2). Alle Kunden müssen registriert werden.

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          Sport und Freizeit:

          Alle Sportarten im Freien sind möglich – allerdings nur unter Einhaltung des Mindestabstands. Dies gilt unter anderem auch für Yoga- oder Fitnesskurse an öffentlichen Orten wie zum Beispiel in Parkanlagen.

          Auch die Vermietung von Sportgeräten wie Fahrrädern oder Booten, Tretbooten und Stand-up-Paddle-Boards ist seit Mittwoch wieder möglich, sofern die Regeln eingehalten werden.

          Schwimmbäder, Spaßbäder und Thermen bleiben vorerst geschlossen. Umkleiden und Duschen von Sportanlagen dürfen nicht genutzt werden. Spiele der Ersten und Zweiten Bundesliga sind unter Auflagen ebenfalls wieder möglich.

          Tierpark Hagenbeck:

          Seit dem 6. Mai hat der beliebte Tierpark wieder geöffnet. Allerdings dürfen nicht mehr als 2000 Besucher gleichzeitig auf dem Gelände sein. Weiter werden Besucherströme so gelenkt, dass es an den Hotspots, wie beispielsweise vor dem Elefantengehege, zu keiner Menschenansammlung kommt.

          Höchstens 50 Besucher dürfen dort gleichzeitig im Abstand von 1,5 Metern zueinander stehen. Per Einbahnstraßenregelung soll das gewährleistet werden. Auf Leckereien von Besuchern werden die Tiere im Park allerdings verzichten müssen, denn Füttern ist erst einmal verboten.

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            Veranstaltungen:

            Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen sind verboten. Das gilt auch für Feiern in der eigenen Wohnung. Anders bei Veranstaltungen unter freiem Himmel: Diese können genehmigt werden, wenn der Infektionsschutz eingehalten wird. Ein entsprechender Antrag muss bei der Versammlungsbehörde gestellt werden (zum Beispiel per E-Mail an lagezentrum@polizei.hamburg.de)

            Kirchen und andere Orte der Religionsausübung:

            Hier sind Veranstaltungen erlaubt, wenn ein Schutzkonzept vorliegt. Das gilt ebenfalls für Bestattungen und Trauerfeiern, sofern Abstandsgebot und Hygieneregeln eingehalten werden. Weiter gilt vorerst, dass in der Kirche nicht gesungen werden darf, da gemeinsames Singen ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellt.

            Studieren:

            Das Semester läuft, das Studium ist online möglich. Ausgenommen sind Prüfungen und bestimmte Praxisveranstaltungen, wie zum Beispiel in Laboren – diese können unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen stattfinden.

            Bis auf Weiteres bleiben geschlossen (Auswahl):

            Diskotheken, Clubs, Dom und andere Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater, Oper, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien, Freizeitparks.

            Bereits wieder öffnen durften (Auswahl):

            Bibliotheken, Archive, Museen (seit dem 7. Mai), Galerien, Gedenkstätten sowie Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks, wenn die Regeln eingehalten werden (siehe oben).