Hamburg. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat Eilanträge gegen das EKZ im Überseequartier Süd abgewiesen. Die Begründung.

Anwohner, die sich gegen die Errichtung des geplanten XXL-Einkaufszentrums in der HafenCity gewehrt hatten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg gescheitert. Dieses hat am Donnerstag die Beschwerden mehrerer Anwohner zurückgewiesen, deren Eilanträge sich gegen die Baugenehmigungen für zentrale Teile des Überseequartiers Süd richteten.

Es kann somit weiter gebaut werden. Gegenwärtig könne nicht hinreichend sicher beurteilt werden, ob die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigungen Erfolg haben werden, teilte das Gericht zur Begründung mit. Die bei offenen Erfolgsaussichten zu treffende Abwägung einander gegenüberstehender Interessen sei zu ihren Lasten gegangen.

Einkaufszentrum in der HafenCity mit 200 Läden

Rund 80.000 Quadratmeter Handelsfläche soll das neue Shopping-Center in der HafenCity bieten. Das rund eine Milliarde teure „Westfield Hamburg-Überseequartier“ – so heißt der gewaltige Komplex mit 200 Shops, 40 Bars und Restaurants, drei Hotels, Büros für 4000 Beschäftigte und 650 Wohnungen – ist schon seit Längerem umstritten. Mehrere Eigentümer von Grundstücken in der Nachbarschaft des Plangebietes erhoben gegen Baugenehmigungen Widerspruch, die etwa die Baufreigabe für die Tiefgarage des Einkaufszentrums und deren Zufahrten enthalten.

Gegner des Mammutprojekts fürchten, dass die Realisierung des Vorhabens zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm- und Luftschadstoffbelastungen führt. Doch an der Baugenehmigung wird das nichts ändern. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Juli 2019 Eilanträge zu diesem Themenbereich abgelehnt. "Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit dem heute zugestellten Beschluss im Ergebnis bestätigt", sagte Max Plog, Sprecher der Verwaltungsgerichte.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar

"Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenwärtig nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Genehmigungen Erfolg haben werden", heißt es in der aktuellen Mitteilung. Zwar leide die vor der Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltprüfung voraussichtlich unter einem Verfahrensfehler, weil die Ermittlung der Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft mangelhaft sein dürfte. Plog: "Das Oberverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass dieser Mangel mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens behoben werden kann."

Wissenswertes zu Immobilien und Wohnen in Hamburg (Stand 31.12.2018):

  • In Hamburg gibt es insgesamt 252.751 Wohngebäude
  • 956.476 sind Wohnungen, davon 75.716 (7,9 Prozent) Sozialwohnungen
  • 190.648 (19,9 Prozent) sind Ein- oder Zweifamilienhäuser
  • Die durchschnittliche Wohnungsgröße in Hamburg beträgt 76,1 Quadratmeter
  • Jedem Hamburger stehen im Schnitt 7,9 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung
  • Der durchschnittliche Grundstückspreis beträgt in Hamburg 729 Euro pro Quadratmeter
  • Der durchschnittliche Preis für Ein- oder Zweifamilienhäuser beträgt 4037 Euro pro Quadratmeter
  • Der durchschnittliche Preis für Eigentumswohnungen beträgt 4483 Euro pro Quadratmeter
  • Hamburgs 1.891.810 Einwohner verteilen sich auf 1.041.724 Haushalte
  • In jedem Hamburger Haushalt leben im Schnitt 1,8 Personen
  • Mehr als die Hälfte der Hamburger Haushalte sind Single-Haushalte (567.587/54,5 Prozent)

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Lärm- und Luftschadstoffbelästigungen erst entstünden, wenn das Vorhaben realisiert sei. "Selbst wenn sich in einem ergänzenden Verfahren herausstellen sollte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte dann nicht eingehalten werden, bestünde seitens der Antragstellerinnen aber lediglich ein Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung organisatorischer Art", sagte der Gerichtssprecher. "Der Bestand der Genehmigung wäre davon nicht betroffen."

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar.