Hamburg . Alkohol, sexuelle Belästigung, Unfallschutz, Steuern: Ein Hamburger Arbeitsrechtler über die Tücken von Weihnachtsfeiern.

Mit einem dicken Schädel aufwachen, ohne jegliche Erinnerung daran, wie man den Chef am Abend zuvor um eine Gehaltserhöhung bat – peinlich! Solche Schamgefühle sind neben einem Kater häufige Begleiterscheinungen von Weihnachtsfeiern der Firma! Was erlaubt ist und wo dabei die rechtlichen Grenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegen, erklärt Heiko Hecht, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Weihnachtsfeier – freiwillig oder verpflichtend?

Ob ein Arbeitnehmer zur Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier verpflichtet ist, hängt vor allem von seinem Arbeitsvertrag ab, so Hecht. Dabei spielen insbesondere die darin festgelegten Arbeitszeiten eine Rolle. Findet die Veranstaltung also im Rahmen der vertraglich geregelten Arbeitszeiten innerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten statt, ist die Teilnahme in der Regel verpflichtend. Anders sieht es aus, wenn die Feier außerhalb stattfindet. Dann ist die Teilnahme freiwillig. Je nach Unternehmen gibt es hier aber unterschiedliche Regularien, sagt der Experte für Arbeitsrecht.

Abmahnung oder Kündigung wegen Party-Vorfalls?

Eine Weihnachtsfeier birgt viele Gefahren, so der Fachanwalt. Ein hoher Alkoholkonsum verführe dazu, die Aufgabe im Betrieb zu vernachlässigen. Man duze sich und laufe dadurch schneller Gefahr, sich anderen gegenüber unpassend zu äußern oder sie zu beleidigen – wenn auch unbeabsichtigt. Was im Rausch des Alkohols noch lustig erscheint, kann am Folgetag eine Anhörung vor dem Chef, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung nach sich ziehen. Das hängt von der Härte des Falls ab. „Dazu passt auch das Stichwort #metoo“, sagt Hecht. Eine Weihnachtsfeier ermächtigt niemanden dazu, plötzlich bei den Kolleginnen oder den Kollegen Hand anzulegen – ohne deren Einverständnis. Sexuelle Belästigung bleibt sexuelle Belästigung.

Wirkt die Unfallversicherung auf Weihnachtsfeiern?

Da eine Weihnachtsfeier zu den dienstlichen Veranstaltungen gehört, wirkt auch hier der reguläre Schutz der Unfallversicherung, wenn etwas passiert, so der Rechtsexperte. Zudem ist jedes Unternehmen durch die Betriebshaftpflichtversicherung rechtlich geschützt. Deshalb keine Panik, wenn bei einer eskalierenden Fete etwas zu Bruch geht! Mutwilliges Zerstören unterliegt allerdings nicht dem Versicherungsschutz.

Weihnachtsfeier – Pflicht für jeden Betrieb?

„Für einen Betrieb ist es selbstverständlich keine Pflicht, eine Weihnachtsfeier auszurichten“, sagt Hecht. Dafür gebe es keine rechtlichen Vorgaben. Mehr als zwei betriebliche Feiern pro Jahr seien allerdings nicht erlaubt.

Ob jeder Mitarbeiter eines Betriebs eingeladen werden muss, ist letztendlich eine Frage von Anstand und Moral, so der Fachanwalt. Rein rechtlich sei ein Arbeitgeber aber dazu befugt, nur bestimmte Mitarbeiter einzuladen. „Da gibt es dann auch noch den ewigen Streitpunkt: das Einladen gekündigter Mitarbeiter“. Eine Frage die offenbar polarisiert und jeder Betrieb für sich selbst entscheiden muss.

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Ein Arbeitgeber dürfe seine Mitarbeiter durchaus zu Weihnachten beschenken. Allerdings darf der Wert des Geschenks nicht 44 Euro überschreiten, erklärt der Anwalt. Diesen Betrag sieht die Freigrenze 2018 für Sachgeschenke von Arbeitgebern an Arbeitnehmer vor. Werden die 44 Euro überschritten, dann steht der Beschenkte schlecht da, erklärt Hecht. Kurzum: Er muss den überschüssigen Betrag am Jahresende in seiner Steuererklärung angeben. Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten, so der Anwalt, liegt die Grenze bei 60 Euro für ein Sachgeschenk.