Hamburg . Angedacht wird, dass sich Vermieter mit Angebot registrieren lassen. Entwürfe für Änderung des Wohnraumschutzgesetzes in Abstimmung.

Die Stadt Hamburg will effektiver gegen die illegale Vermietung von Wohnraum an Touristen vorgehen. Unter den zuständigen Behörden seien derzeit Entwürfe für eine Novellierung des Hamburger Wohnraumschutzgesetzes in Abstimmung, berichtete Staatsrat Andreas Rieckhof am Mittwoch in Hamburg.

„Es sollte nicht sein, das Wohnraum überwiegend zu touristischen Zwecken genutzt wird“, ergänzte er angesichts der Wohnungsknappheit in der Stadt. Angedacht wird offensichtlich, dass sich Vermieter mit ihrem touristischen Angebot registrieren lassen und diese Nummer auf den Buchungsplattformen – etwa bei Airbnb – angegeben müssen.

Ex-Kinderzimmer kann Touris überlassen werden

In der Hansestadt gibt es seit 1971 das Verbot, Wohnraum für andere Zwecke zu nutzen. Er kann als Ferienwohnung nur vermietet werden, wenn es sich um den Erstwohnsitz handelt und der Vermieter seine Wohnung mehr als die Hälfte des Jahres selbst bewohnt. Bleibt ein Hauptmieter in seiner Wohnung und vermietet weniger als die Hälfte der Fläche, ist auch dies gesetzlich möglich – beispielsweise wenn das ehemalige Kinderzimmer Touristen überlassen wird.

Der Staatsrat betonte, dass die Stadt nichts gegen Privatvermietungen und die Online-Geschäftsmodelle habe. Das Wohnraumschutzgesetz dürfe aber nicht unterlaufen werden. Jedoch war es in der Vergangenheit für die Behörden schwierig, Tausende Angebote auf den Buchungsplattformen zu kontrollieren. Der Stadt können durch unangemeldete, private Angebote Einnahmen aus Steuern und Kulturtaxe entgehen.

2014 wurden nach früheren Angaben der Stadtentwicklungsbehörde 1235 Hamburger Wohnungen überprüft. Dabei waren von 273 widerrechtlich genutzten Wohnungen 147 illegale Ferienwohnungen. In den Folgejahren ermittelten sechs Hamburger Bezirke insgesamt mehr als 400 Verstöße gegen das Gesetz, wie aus einer Senatsdrucksache (21/12402) vom März hervorgeht. Das höchste Bußgeld betrug 6500 Euro. Laut Gesetz sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich.