Genf. Der Ex-Justizsenator will nicht länger auf Gerichtsurteil warten und bietet nach drei Jahren Pause wieder Todescocktails an.

Der Verein Sterbehilfe Deutschland will seine Mitglieder beim Suizid in der Bundesrepublik wieder unterstützen. Aus Respekt vor älteren und kranken Mitgliedern habe die Organisation ihre Statuten geändert, erklärte der Vorsitzende des Vereins mit Sitz in Hamburg, Roger Kusch, am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Der Verein wolle nicht länger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über Freitodhilfe warten.

Seit Dezember 2015 hatte der Verein in Deutschland nicht mehr bei Suiziden assistiert. Der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch erklärte, in Zukunft könnten sterbewillige deutsche Mitglieder mit einem Angehörigen in die Geschäftsstelle des Vereins nach Zürich reisen. Dort werde ein Gespräch mit Beauftragten des Vereins geführt. Der Verein zeichne diese Gespräche per Video auf und vermittle einen Mediziner zur Begutachtung. Der Mediziner müsse feststellen, dass es sich um einen stabilen Sterbewunsch handele, sagte Kusch. Zudem müsse der Sterbewillige voll zurechnungsfähig sein und an einer unheilbaren Krankheit leiden.

Beim zweiten Trip in die Schweiz gibt es die tödlichen Mittel

Falls diese Bedingungen zutreffen, werde der Mediziner dem Suizid-Wunsch zustimmen. Daraufhin muss der Angehörige laut Kusch ein zweites Mail in die Schweiz kommen, um die tödlichen Mittel in Empfang zu nehmen. Zudem erhalte der Angehörige einen konkreten Handlungsablauf für den Suizid. In Deutschland könne er dann dem Sterbewilligen beim Suizid assistieren.

Im Dezember 2015 war ein Paragraf des deutschen Strafgesetzbuches in Kraft getreten, nach dem eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden kann. Mitglieder des Vereins Sterbehilfe hatten dagegen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben. Laut Kusch unternahm das Verfassungsgericht bislang nichts Wesentliches zur Verfahrensförderung. Es sei nicht einmal klar, ob in diesem Jahr mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

In der Schweiz erlaubt, in Deutschland strafbar

Aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt einem Sterbewilligen ein tödliches Medikament injiziert, war bereits vorher in Deutschland strafbar. Die passive Sterbehilfe, das sogenannte Sterbenlassen etwa durch Abschalten lebenserhaltender Maschinen, ist dagegen erlaubt.

In der Schweiz ist die Freitodbegleitung grundsätzlich erlaubt. Organisationen wie Dignitas in Zürich bieten ihre Dienste auch Nichtschweizern an. In den vergangenen Jahren kamen etliche Menschen aus dem Ausland in die Schweiz, um mit Hilfe der Freitodbegleiter zu sterben.