Hamburg. Wer zu spät von Sommerreifen auf Winterreifen umstellt, riskiert den Versicherungsschutz. Wartezeiten für Reifenwechsel in Hamburg.

Der erste Schnee der Saison in Deutschland – spätestens jetzt denken Autofahrer an die Winterbereifung. Viele Betriebe in Hamburg melden bereits lange Wartezeiten für den Reifenwechsel. Teilweise müssen sich die Kunden zwei bis drei Wochen gedulden. Ein Hamburger Start-up bietet Reifenwechsel direkt vor der Haustür an.

Kein Stichtag für den Reifenwechsel

Einen Stichtag, ab wann Autofahrer mit Winterreifen fahren müssen, gibt es zwar nicht. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) – Deutschlands größter Verbraucherschutzverein, wenn es um private Versicherungen geht – weist aber darauf hin, dass Autofahrer zur Wahrung des vollen Versicherungsschutzes trotzdem die Pflicht haben, sich um ordnungsgemäße Bereifung zu kümmern.

Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte nur mit sogenannten M+S-Reifen (Matsch- und Schneereifen) oder Ganzjahresreifen gefahren werden. „Wer also sein Fahrverhalten nicht den Witterungseinflüssen anpasst, muss im schlimmsten Fall mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen“, darauf weist BdV-Pressesprecherin Bianca Boss hin.

Ein Punkt in Flensburg

Autofahrer, die bei schlechten Witterungsbedingungen mit Sommerreifen fahren und dabei erwischt werden, bekommen nicht nur einen Punkt in Flensburg und einen Bußgeldbescheid über 60 Euro – ihr Verhalten kann sich auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Verursacht man unter diesen Gegebenheiten einen Unfall, prüft der Versicherer, ob der Fahrzeughalter grob fahrlässig gehandelt hat – also zum Beispiel mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

Bei einem Vollkaskoschaden am eigenen Auto kann es so zu einer Leistungskürzung kommen. Wird auch noch ein anderes Auto beschädigt, kann der Haftpflichtversicherer unter Umständen Zahlungen, die er an den Unfallgegner geleistet hat, bis zu einer Höhe von 5000 Euro pro Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.