Hamburg. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Fall des Triebtäters, der aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde.

Weil die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel dem Triebtäter Thomas B. fristgerecht keine Therapie außerhalb der Anstalt ermöglichen konnte, muss der 50-Jährige nun aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Wie konnte es dazu kommen? Was sagt die Justizbehörde? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Warum ist gegen Thomas B. Sicherungsverwahrung angeordnet worden?
Thomas B. war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im September 2004 zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hatte den Kindern Pornofilme gezeigt, sie teils unter Drogen gesetzt, und sich dann an ihnen vergangen. Das Gericht ordnete im Urteil die Sicherungsverwahrung an, weil es bei dem einschlägig vorbestraften Pädophilen eine erhebliche Rückfall- und Wiederholungsgefahr sah. Die geschlossene Unterbringung wurde von 2008 an turnusmäßig einmal pro Jahr von Fachleuten überprüft.

Warum ermöglichte die JVA Thomas B. keine externe Therapie?

Eine Therapie außerhalb der Anstalt, die im Januar 2015 von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts genehmigt worden war, wurde seitens der JVA vor allem unter Sicherheitsaspekten betrachtet. Die JVA hielt eine Bewachung von Thomas B. in der Praxis des Facharztes mit bis zu fünf Bediensteten für erforderlich. Dies lehnte der Arzt jedoch ab. Thomas B. wiederum weigerte sich, die Therapie in der Anstalt aufzunehmen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte in seinem Beschluss von März 2015 das Fluchtrisiko indes als „vertretbar“ eingestuft. Zwar sei B. aus zwei früheren Hafturlauben in den Jahren 1990 und 2002 nicht zurückgekehrt.

Allerdings sei die Situation nicht mit der aktuellen vergleichbar. Auch fehle es an Fluchtanreizen: Das Thomas B. prägende Milieu der „homosexuellen Stricherszene unter Beteiligung von Straßenkindern“ am Hauptbahnhof sei nicht mehr existent, zu seiner Familie habe der Mann keinen Kontakt; vielmehr sei Thomas B. „glaubhaft von der Sorge beherrscht, als Kinderschänder geächtet und angriffen zu werden“. Unterm Strich konnte die JVA dem Untergebrachten – trotz gerichtlicher Anordnung – keine Therapie ermöglichen.

Warum sollte er überhaupt eine Therapie außerhalb der Anstalt bekommen?

Thomas B. war ein schwieriger Fall, wie aus Gerichtsakten hervorgeht. Er sei im klassischen Sinne nicht therapiefähig, eine Aufnahme in die sozialtherapeutische Anstalt oder die Psychiatrie sei am Unwillen von Thomas B. gescheitert. Nachdem die Therapie mit einem externen Psychologen innerhalb der Anstalt im August 2013 abgebrochen worden war, weil der Arzt nicht bereit war, unter den räumlichen Bedingungen mit Thomas B. weiter zu arbeiten, seien von der JVA keine weiteren Therapie-Angebote gekommen. Eine Therapie sei aber „dringlicher denn je“, so das Gericht. Demnach war eine Behandlung außerhalb der Anstalt das einzige noch erfolgversprechende Mittel. „Da das Fluchtrisiko bei entsprechender Bewachung als vertretbar angesehen wurde, musste dieses Mittel ausgeschöpft werden, nachdem trotz eines dringenden Therapiebedarfs jahrelang nichts passiert war“, sagte Gerichtssprecher Kai Wantzen.

Gelten für Thomas B. jetzt die gleichen Regeln wie für jeden anderen Bürger?

Nein. Er unterliegt der gerichtlichen Führungsaufsicht, darin sind ihm Weisungen erteilt worden. So darf er keinen Alkohol und keine Drogen konsumieren, was in regelmäßigen Abständen medizinisch überprüft wird. Er muss einer geregelten Arbeit nachgehen (oder sich erwerbslos melden); er muss sich alle zwei Wochen bei seinem Bewährungshelfer melden, ihm ist die Kontaktaufnahme mit Kindern und Jugendlichen untersagt; er muss eine elektronische Fußfessel tragen, so kann sein Standort von den Behörden nachverfolgt werden; er muss die im März 2016 aufgenommene Therapie fortsetzen. Die Auflage, Orte wie Spielplätze zu meiden, hat der Mann bisher nicht erhalten. Grund: Thomas B. hatte seine Opfer dereinst ausschließlich im familiär-nachbarschaftlichen Milieu gefunden, nie hatte er sich an unbekannten Opfern vergangen oder körperliche Gewalt eingesetzt. Sollte er gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen, droht ihm der Widerruf der Bewährung. Zum konkreten Zeitpunkt der Entlassung und dem künftigen Wohnort von Thomas B. macht die Justizbehörde „in Hinblick auf seine Persönlichkeitsrechte“ keine Angaben.

Was wusste Justizsenator Till Steffen ?

Nach Angaben von Behördensprecher Thomas Baehr sei Senator Steffen mit dem Fall erstmalig befasst worden, als das Landgericht Ende Februar 2016 angeordnet hat, die Sicherungsverwahrung auszusetzen. „Daraufhin hat er sichergestellt, dass gegen den Beschluss Rechtsmittel erhoben werden, Herr B. in den neuen Praxisräumen therapiert wird und zugleich alle Vorbereitungen für den Fall getroffen werden, dass das OLG die Entlassung bestätigt.“

Wie reagiert die Opposition?

Die CDU-Bürgerschaftsfraktion fordert eine Sondersitzung des Justizausschusses. Richard Seelmaecker, rechtspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, spricht von einem „Justizskandal“ und wettert: „ Dieser Vorgang ist unfassbar. Skandalsenator Steffen stümpert weiter und bekommt seine Behörde nicht in den Griff.“ FDP-Justizexpertin Anna von Treuenfels-Frowein sagt: „Unterlassungstäter Steffen schlägt wieder zu.“ Beide Fraktionen haben jetzt kleine Senatsanfragen zur Entlassung des Triebtäters gestellt.

Gab es zur Entlassung des Kinderschänders auf Bewährung keine Alternative? Laut Strafgesetzbuch, Paragraf 67 Absatz 2: nein. „Wird dem Untergebrachten keine ausreichende Betreuung angeboten, sieht das Gesetz einen zweistufigen Sanktionsmechanismus vor“, sagt Gerichtssprecher Wantzen. Auf der ersten Stufe müsse das Gericht entscheiden, welche konkreten Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine angemessene Therapie zu ermöglichen. „Das war im vorliegenden Fall die Anbindung an einen externen Therapeuten außerhalb der Anstaltsräumlichkeiten“, so Wantzen. „Ändert sich auch danach nichts und ist die Fortdauer deshalb unverhältnismäßig, bleibt nach dem Gesetz nur die Entlassung auf Bewährung, auch wenn der Untergebrachte nach wie vor gefährlich ist“, sagt Wantzen und betont: „Eine andere Form der Sanktionierung, um die Anstalt zu konkreten Maßnahmen anzuhalten, sieht das Gesetz nicht vor.“

Wer hat versagt?
Das Gericht sieht die Verantwortung bei der JVA und der für den Fall zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Trotz mehrerer Beschlüsse der Kammer (August 2013, Januar 2015) über die Ausgestaltung einer Therapie für Thomas B. habe die JVA dem Mann keine angemessenen Angebote unterbreitet. Dies sei auch nach dem OLG-Beschluss vom 27. März 2015 nicht geschehen, obgleich der JVA verbindlich aufgetragen worden war, innerhalb eines Monats eine Therapie außerhalb der Anstalt zu ermöglichen. Dass die JVA lediglich die für den Fall zuständige Strafvollstreckungskammer über die Probleme bei der Umsetzung des Beschlusses, nicht aber das Gericht selbst informierte, war aus Sicht des OLG nicht ausreichend. Wenn die JVA glaubte, ihr Sicherheitskonzept nicht in den Behandlungsräumen des Facharztes realisieren zu können, hätte sie unverzüglich einen anderen Therapeuten suchen müssen, so das OLG. Außerdem hätte die zuständige Strafvollstreckungskammer ihrer Überwachungspflicht für die JVA besser nachkommen und diese auf die Einhaltung der Frist drängen müssen. Das OLG in seinem Beschluss vom 26. April 2016: „Das Scheitern beruht ausschließlich auf staatlichem Versagen.“

Was macht die Justizbehörde jetzt?
„Ich habe entschieden, das gesamte Verfahren einschließlich der internen Abläufe genau aufzuarbeiten, um zu klären, wie es genau zu dem Versäumnis kommen konnte“, sagte Justizsenator Steffen. Diese Aufgabe werde die Leiterin der Personalabteilung der Justizbehörde übernehmen. Zudem soll, so Steffen, der Austausch zwischen der Fachabteilung in der Behörde und der JVA intensiviert werden. „Wenn es um derart weitreichende Fragen geht, werden künftig Anstalt und Aufsichtsabteilung gemeinsam drauf schauen“, sagt der Justizsenator.