Hamburg. Hamburger Sparkasse hat aus Versehen den hohen Betrag überwiesen. Urteil des Bundesgerichtshofs bringt Haspa nun in Schwierigkeiten.

Strittige Überweisungen beim Online-Banking werden immer häufiger vor Gericht geklärt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der Bankkunden gestärkt. Auch wenn alles so aussieht, als ob sich der Kunde mit gültiger PIN- und TAN-Nummer identifiziert hat, muss demnach geklärt sein, dass das Sicherungssystem des Geldinstituts zum Überweisungszeitpunkt unüberwindbar war, ordnungsgemäß angewendet wurde und fehlerfrei funktioniert hat. So lautet ein neuer Leitsatz des BGH zum Online-Banking (Az.: XI ZR 91/14).

2011 hatte die Sparkasse Probleme mit dem Online-Banking

Hintergrund ist ein Streit zwischen der Hamburger Sparkasse (Haspa)­ und einem Unternehmer über zwei Fehlbuchungen, die irrtümlich auf dem Geschäftskonto eines Fitnessstudios landeten, insgesamt immerhin knapp 240.000 Euro.

Deutschlands größte Sparkasse hatte zu diesem Zeitpunkt – im Sommer 2011 – wegen der komplexen Umstellung auf ein neues Computersystem massive Probleme mit dem Online-Banking, von dem rund 10.000 Geschäftsleute betroffen waren. Sie hatten große Probleme bei der Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften. Andere Geschäftsleute freuten sich, weil sie über Nacht laut Kontostand Millionen Euro mehr besaßen.

Die Fehlbuchungen der Haspa über 47.500 und 191.600 Euro waren also zu diesem Zeitpunkt nicht ungewöhnlich. Was danach passierte schon. Noch in der Nacht der Fehlbuchung wurden rund 235.000 Euro von dem Konto des Fitnessstudios auf das Konto eines Rechtsanwalts überwiesen, der den Geschäftsführer des Studios auch bei Streitigkeiten vertritt. Über die für die nächtliche Transaktion eingesetzte Transaktionsnummer (TAN) verfügte der Geschäftsführer. Das genügte den Vorinstanzen, um der Rückforderung der Haspa recht zu geben. Die buchte das Geld auch zurück, was ein dickes Minus auf dem Geschäftskonto verursachte. Die Haspa forderte den Ausgleich des Sollbetrags und kündigte schließlich die Geschäftsbeziehung. Seitdem läuft der Rechtsstreit.

Ein Verdacht liegt nahe: Der Geschäftsführer entdeckte die Fehlbuchungen und fragte seinen Anwalt um Rat. Riet der zu der Überweisung auf sein Konto, um zu sehen, was angesichts der Computerprobleme bei der Haspa dann passiert? Die BGH-Richter dachten offenbar nicht in diese Richtung. Im Verfahren wurde bestritten, dass der Geschäftsführer die Überweisung veranlasst hat, auch wenn er sie mit einer TAN legitimiert haben soll.

Der Bundesgerichtshof verlangt von der Haspa weitere Beweise

Wenn man den betroffenen Bankkunden keinen Vorsatz bei der Weiterbuchung nachweisen kann, ist die Bank in der Pflicht, weitere Beweise vorzulegen, so die BGH-Richter. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht auch kein „Beweis des ersten Anscheins“ für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht muss jetzt erneut über den Fall entscheiden. „Wir warten die schriftliche Urteilsbegründung ab“, sagt Haspa-Sprecherin Stefanie von Carlsburg. Die Sparkasse geht aber unverändert davon aus, dass Fehlbuchungen wie in diesem Fall zurückgefordert werden können. Diese Position wird auch vom Bundesverband deutscher Banken vertreten: „Wenn Kunden bemerken, dass ihnen Geld irrtümlich überwiesen wurde, sollten sie sich direkt an ihre Bank wenden“, sagt eine Sprecherin. „Wenn jemand Geld, was ihm nicht gehört, wissentlich abhebt, kann er sich strafbar machen.“