Ob Vorauszahlungen, Mieterhöhungen oder Hundehaltung in der Wohnung: es gibt fast nichts, was nicht auch zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führen kann. Der Mieterbund hat wieder einige Mietrechtsurteile veröffentlicht.
Hamburg Ob Vorauszahlungen, Mieterhöhungen oder Hundehaltung: es gibt fast nichts, was nicht auch zu Streit zwischen Mieter und Vermieter führen kann. Der Mieterbund hat in seinem jüngsten Mitgliederheft wieder einige Mietrechtsurteile veröffentlicht.
Vorauszahlungen von Heizkosten
Die Klägerin hatte vor der Kündigung ihrer Wohnung stets ordnungsgemäß Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten geleistet. Der Vermieter blieb über mehrere Jahre die Abrechnung schuldig. Beim Auszug forderte sie vom Vermieter die Rückzahlung der Vorauszahlungen und bekam vor Gericht recht. Der Mieter kann bei einem beendete Mietverhältnis Vorauszahlungen, die der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat, zurückverlangen.
Treppenhaus gehört zur Mietsache
Mieter hatten ihren Vermieter auf Instandsetzung des Treppenhauses verklagt. Außerdem behielten sie einen Teil ihrer Miete ein. Sie bekamen Recht, weil ein Vermieter verpflichtet ist, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“. Dazu gehöre ein ausreichender Wandanstrich oder eine Erneuerung des Fußbodenbelages auf den Treppenstufen. Die Mieter durften ferner einen Teil der Miete einbehalten, weil der Zustand des Treppenhauses „einen Mangel der Mietsache" darstellte.
Hundehaltung in der Wohnung
Eine Vermieterin wollte einem Mieter untersagen, einen Hund in der Wohnung zu halten. Der Grund: Der Mieter hätte vorher ihre Einwilligung einholen müssen. Das Gericht wies die Klage der Vermieterin ab. Eine Klausel, demzufolge „ausnahmslos jede Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin bedarf", ist unwirksam. Der Grund: Dadurch werden Mieter unangemessen benachteiligt, da eine Ausnahme nicht vorgesehen ist.
Miete über dem Mietenspiegel
Ein Vermieter forderte ein Mieterhöhung, nach der die Miete über den im Mietenspiegel ausgewiesenen Werten liegen würde. Die Begründung: Bei dem Hamburger Mietenspiegel 2011 handele es sich nicht um einen qualifizierten Mietenspiegel im Sinne des Paragrafen 558d Absatz BGB. Die Richter wiesen die Klage zurück und stärkten im Urteil die Bedeutung des Mietenspiegels.
Heizungserneuerung
Der Vermieter verlangte, dass seine Mieter den Anschluss ihrer Heizung an das Fernwärmenetz duldeten. Die Hausverwaltung teilte dies den Mietern in einem Schreiben mit. Die Richter erklärten, das Ankündigungsschreiben sei unvollständig. Der Vermieter habe dem Mieter „spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme, deren Art, sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Erhöhung der Miete in Textform mitzuteilen".