Dieses Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes ist für Städter bedeutsam: Bürger haben ein Recht auf saubere Luft. Dies befanden die Richter im Juli 2008 (Rechtssache C-237/07). Danach können Bürger die Erstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung fordern, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel droht. Im konkreten Fall ging es um die hohe Schadstoffbelastung an einer viel befahrenen Straße in München. Der Deutsche Städtetag forderte daraufhin Fahrverbote für stark rußende Autos.

Birkenpollen hingegen müssen Allergiker als "ortsüblich" erdulden. Zwar handelt es sich bei ihnen um eine lästige Störung, doch das bedeutet nicht, dass eine 20 Meter hohe Birke in der Nachbarschaft gefällt werden muss (LG Frankfurt am Main, Az.: 2/16 S 49/95).

Das Lüften von Wohnräumen obliegt zwar dem Mieter, es darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Bewohner eingeschränkt wird (Amtsgericht München, Az.: 412 C 11503/09). Kann in einer Wohnung also Schimmel nur mit durchgehendem Lüften vermieden werden, ist eine Minderung gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall sogar bis zu 100 Prozent, befanden die Richter. Andererseits muss der Mieter die Besonderheiten der Wohnung beachten. Bei alten Fenstern, die ohnehin nicht dicht schließen, muss er z. B. weniger lüften als bei neuen Doppelfenstern mit Gummidichtung, die einen fast hermetischen Außenabschluss bilden (LG Hannover WM 85, 22).

Das Risiko der Schimmelbildung verbunden mit einem erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf stellt dabei keinen Mangel der Mietwohnung dar, wenn dies wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau notwendig ist, befand das Amtsgericht Nürtingen (Az.: 42 C 1905/09).

Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er sein Lüftungsverhalten ändern muss, wenn neue Fenster eingebaut wurden (LG Lübeck WM 90, 202). Die Beweislast muss der Vermieter antreten, wenn er behauptet, der Schimmel in der Wohnung sei durch das Wohnverhalten des Mieters verursacht(LG Hamburg, 307 S 39/09).

Geruchsbelästigungen, insbesondere von Möbeln im Schlafzimmer, müssen Käufer nicht dulden. Im konkreten Fall verströmten die Möbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, befand: Der Käufer darf vom Vertrag zurücktreten, der Verkäufer muss den gezahlten Betrag zurückgeben. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind. (LG Coburg, Az.: 21 O 28/09; OLG Bamberg, Az.: 6 U 30/09). Einen Anspruch auf einen abgasfreien Garten gibt es allerdings nicht. Mit kurzzeitigen Belästigungen durch die normale Benutzung einer Garage müssen sich Nachbarn abfinden, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 11 S 11191/97) entschied.