In einer guten Nachbarschaft sollten Sicherheit und Rücksichtnahme selbstverständlich sein
Wer sein eigenes Heim sichern möchte, errichtet einen Zaun. Der ist zwar typisch deutsch, aber er bietet auch ein gewisses Maß an Schutz für das eigene Hab und Gut. Wer jedoch meint, sein Zaun sei nicht ausreichend, sollte sich hüten, ihn deshalb mit einem zusätzlichen Stacheldraht zu erhöhen. Denn, so das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 7 K 2595/05), er könne unter Umständen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten, da sich besonders Kinder an ihm verletzen könnten.
Kinder sind in vielen Fällen gefährdet, da sie im Spiel die Gefahr nicht erkennen oder sie oftmals die Neugierde treibt.
Der kleine Teich des Nachbarn beispielsweise, der viele Kinder magisch anzieht und gleichzeitig eine große Gefahr für den Nachwuchs darstellt. Fraglos sollten deshalb Teiche oder kleine Wasseranlagen so abgesichert sein, dass Kinder nicht zu Schaden kommen können (OLG Koblenz; 21.2.1995; Az. 5 U 39/95). In jedem Fall haften aber die Eltern, wenn sie ihr Kleinkind nicht genügend beaufsichtigen und es sich lebensgefährlich verletzt.
Aber nicht nur vom Teich des Nachbarn kann eine Gefahr ausgehen.
Ungebetene Gäste auf dem Grundstück muss man nicht willkommen heißen. Wer sich deshalb aus Sicherheitsgründen für Hundehaltung entschieden hat, muss jedoch auch dafür sorgen, dass dieser Hund keine besondere Gefahr darstellt, sei es zum Beispiel für die Postboten (LG Memmingen Az. 1 S 2081/93). Denn wird ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst ein Schild mit dem Hinweis "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal das Betreten nicht verboten wird. Betreten ungebetene Besucher trotzdem das Grundstück, so müssen sie laut Rechtsprechung im Fall einer Bissverletzung aber mit einem Mitverschulden rechnen und bekommen nicht den vollen Schaden ersetzt.
Alarmanlagen bieten ebenfalls eine weitere Sicherung von Grund und Boden. Sie müssen aber genau justiert und eingestellt werden. Denn sollte es zu einem Fehlalarm mit Polizeieinsatz kommen, kann es teuer werden - wenn sich keine Einbruchsspuren nachweisen lassen (VG Lüneburg, 7 a 88/96).
Von Bauwerken oder künstlich geschaffenen Werken, zum Beispiel Gräben, Kanälen, Erdaufschüttungen oder auch Bienenkörben kann ebenfalls eine Gefährdung für die Nachbarschaft ausgehen. Der Gesetzgeber spricht von Gefahrdrohenden Anlagen (§ 907 BGB), die dann nicht hergestellt oder gehalten werden dürfen, wenn davon auszugehen ist, dass ihre Benutzung gefährlich ist. Wurde aber nach den landesgesetzlichen Vorschriften gebaut, so kann eine Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn eine unzulässige Einwirkung eingetreten ist.