Das Nichtrauchergesetz in Hamburg steht auf dem Prüfstand. Eine Klage der Betreiberin des Autohofes Altenwerder wird in Karlsruhe überprüft.

Hamburg. Hamburgs Nichtraucherschutzgesetz wird ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe die Regelungen der Hansestadt zum Schutz vor dem Passivrauchen dem höchsten deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt, teilte das Gericht am Montag in Hamburg mit. Laut dem Beschluss vom 10. August (4 K 3551/10) vertreten die Hamburger Richter die Auffassung, dass das Nichtraucherschutzgesetz der Hansestadt gegen das im Grundgesetz festgeschriebene Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Seit Anfang 2010 ist in Hamburg das Rauchen in Gaststätten nur noch dann erlaubt, wenn dort keine Speisen angeboten werden. Die zuvor geltende Regelung – sie sah auch in Restaurants die Möglichkeit separater Raucherräume vor – war 2008 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Die Richter befanden damals nach einer Klage aus Baden-Württemberg, dass bei Ausnahmen von einem vollständigen Rauchverbot in Gaststätten auch die Interessen der kleinen Eckkneipen hätten erfasst werden müssen.

Nun geht es im Grunde in die andere Richtung. Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Hamburg betreibt auf dem Autohof Altenwerder an der Autobahn A7 eine Gaststätte, in der sie sowohl Speisen als auch Getränke anbietet. 80 Prozent ihrer Gäste seien Lkw-Fahrer, von denen wiederum mindestens 95 Prozent rauchten. Um die Kundschaft nicht nach Niedersachsen oder Schleswig-Holstein zu verlieren, wo in Restaurants Raucherräume nach wie vor erlaubt seien, habe sie im Juni 2010 bei der Stadt Hamburg eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Doch diese sei ihr unter Hinweis auf die Rechtslage verwehrt worden.

Das Verwaltungsgericht sieht nach eigenen Angaben in der Weigerung der Stadt nun einen Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, dass zwar Kneipenwirten, nicht aber den Betreibern von Speiselokalen das Einrichten separater Raucherräume erlaubt sei, argumentieren die Richter.

In beiden Fällen belaste das Rauchen die Angestellten der Wirte. Mitarbeiter in Speisewirtschaften sind nach Auffassung des Gerichts aber nicht schutzwürdiger als Angestellte in Kneipen. Auch das Argument, dass sich vor allem Familien in Restaurants aufhielten und deshalb gegen die Gefahren des Rauchens besonders geschützt werden müssten, sei statistisch nicht belegt. Außerdem dürften sich Jugendliche unter 18 Jahren ohnehin nicht in Raucherräumen von Gaststätten aufhalten. (dpa)