Die Vorstellung ist ein Albtraum: Ihr fünfjähriger Sohn oder Ihre vierjährige Tochter fährt in Ihrem Beisein mit dem Kinderrad auf dem Fußweg und rammt die Tür eines Autos, das über den Fußweg gerade eine Grundstücksausfahrt verlässt. Aufatmen, wenn Ihrem Kind nichts passiert ist. Sie können auch sonst gelassen bleiben, sich bestenfalls beim Fahrer entschuldigen. Finanziell haben Sie in der Regel nichts zu befürchten. Der Fahrer bleibt auf dem Schaden sitzen oder kann seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. "Bis zum zehnten Lebensjahr haften Kinder für Unfälle im Straßenverkehr nicht", sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. "Forderungen können nur entstehen, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, doch das ist schwierig zu beweisen. Denn Kinder auf Schritt und Tritt zu bewachen erwartet der Gesetzgeber nicht. Wenn das Kind bereits elf Jahre ist, würde es wahrscheinlich eine Mitschuld an dem Unfall tragen, weil es auf dem Fußweg gefahren ist. Die Haftpflichtversicherung der Eltern übernimmt dann eventuelle Ansprüche. Auf dem restlichen Teil des Schadens bleibt der Autofahrer sitzen, weil er beim Queren des Fußweges nicht die ausreichende Vorsicht hat walten lassen." Wenn das der Nachbar war, kann das Nachbarschaftsverhältnis getrübt werden. Für diesen Fall bieten Haftpflichtversicherungen den Zusatzbaustein deliktunfähige Kinder an. Dann kommt die Versicherung auch für Schäden auf, die Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres angerichtet haben. Die Versicherungssumme ist aber meist auf einige Tausend Euro beschränkt.
Informationszentrum der deutschen Versicherer: www.klipp-und-klar.de , 0800/3399399, Bund der Versicherten www.bundderversicherten.de Telefon: 04193/94222