Dass die von Dr. Matthias T. geschädigten Patienten kein Geld von der Haftpflichtversicherung des Arztes bekommen, liegt laut Anwältin Ulrike Hundt-Neumann an einem gesetzgeberischen Missstand. Während z. B. Autofahrer nach einem Unfall Ansprüche direkt bei der Verursacher-Versicherung geltend machen können, ist dies bei Forderungen nach Behandlungsfehlern nicht möglich.
Die Krankenkassen der Geschädigten zahlen in den betreffenden Fällen meist nicht, weil die Patienten im Frühstadium der Behandlung bei T. unterschrieben hatten, dass sie Leistungen wie Zahnersatz privat begleichen.
Klagen auf Schadenersatz haben wegen der gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse des Arztes kaum Aussicht auf Erfolg.