Eindeutig liege bei dem jungen Mann eine Milieuschädigung vor, gibt der Schwetzinger "Nervenfacharzt" Achim Mechler im Februar 1981 vor der Dritten Strafkammer des Heilbronner Landgerichts zu Protokoll. Der 24 Jahre alte Binnenmatrose habe ein "enormes Geltungsbedürfnis" und große Schwierigkeiten, mit Frauen in Kontakt zu treten, andererseits einen "ungewöhnlich rüden Ton", wenn es um sein Verhältnis zum weiblichen Geschlecht gehe.
Der anerkannte Psychiater ist als Sachverständiger in einem der spektakulärsten Prozesse in Heilbronn Anfang der 80er-Jahre beauftragt. Mechler soll den Wesenszustand von Hans-Peter W. aufschlüsseln. Er diagnostiziert bei dem 24-Jährigen eine "stark abnorme Persönlichkeit" und "schwere seelische Abartigkeit", wie ein Gerichtsreporter der "Heilbronner Stimme" vermerkt.
Zehn Monate zuvor hatte der junge Mann eine Frau sexuell missbraucht und eine weitere vor den Augen ihres eineinhalb Jahre alten Sohnes vergewaltigt. Zu diesem Zeitpunkt ist Hans-Peter W. bereits zweimal einschlägig wegen Sexualdelikten vorbestraft, saß zweimal für jeweils mindestens ein Jahr hinter Gittern. Der letzte Gefängnisaufenthalt liegt zur Tatzeit gerade einmal drei Wochen zurück.
Am Morgen des 21. April 1980 attackiert der damals noch 23-Jährige gegen 10.15 Uhr eine 42-Jährige, die am Neckar spazieren geht. Er bedroht und schlägt sie mit einer Luftdruckpistole, zwingt sie zu sexuellen Handlungen. Nicht einmal eine Dreiviertelstunde später begeht er an diesem Montag die zweite Tat. Im Stadtteil Sontheim folgt er einer 30-Jährigen, die ihren Einkauf in die Wohnung trägt. Er sperrt sie in ihrer Toilette ein, vergeht sich an ihr.
Hans-Peter W. wird festgenommen. Er gesteht die Taten. Während des Prozesses werden seine schwierigen Familienverhältnisse aufbereitet: Die Schwägerin sagt aus, W. werde von seinem Stiefvater "wie ein dreijähriges Kind behandelt" und "laufend unterdrückt". Schon für seinen leiblichen Vater, der 1975 starb, sei er der "Prügelknabe" gewesen, meint seine Mutter.
Am 13. Februar 1981 wird Hans-Peter W. zu sieben Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. "Es geht nicht anders, als dass der Angeklagte sich der Therapie stellt", stellt der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung heraus. Nur bei erfolgreicher Behandlung könne die Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden.
Was der Richter damals nicht ahnt: Hans-Peter W. wird sich nicht helfen lassen. Die Konsequenz: Nach der Haft verbringt er noch 22 Jahre in Sicherungsverwahrung. Diese endet nur aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der heute 53-Jährige gilt immer noch als therapieunwillig.