- Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen dürfen nicht zu Tempo-30-Zonen gemacht werden.
- Es dürfen keine Straßen zu Tempo-30-Zonen gemacht werden, auf denen Kreuzungen oder Einmündungen mit Ampeln geregelt sind.
- An Kreuzungen muss grundsätzlich rechts vor links gelten, es dürfen also keine Vorfahrtzeichen gelten.
- In Tempo-30-Zonen darf es keine Fahrbahnmarkierungen - auch keine Fußgängerüberwege geben, ebenso wenig benutzungspflichtige Radwege.