Was ist ein “mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb“? Diese Frage hat jetzt das Hanseatische...

Was ist ein "mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb"? Diese Frage hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht - AZ: 2Wx76/08 - beantwortet: Zum Beispiel eine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung. Die muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinnehmen, befanden jetzt die Hamburger Richter in III. Instanz, sie wirke sich nämlich negativ auf den Verkehrswert - gemeint ist damit ausschließlich der Verkaufswert - oder den Mietpreis der Eigentumswohnung aus. Einen solchen Nachteil brauchten die übrigen Wohnungseigentümer nicht dulden und könnten deshalb die Unterlassung des Betriebes verlangen.

Vergeblich hatte die Gegenseite das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb handele, da kein Oral- oder Geschlechtsverkehr ausgeübt werde. Auch eine Prostitution liege nicht vor, da bei den Mitarbeiterinnen keine Zwangslage gegeben sei.

Unter Berufung auf Meyers Lexikon Online konterte das Gericht: "Prostitution ist die gewerbsmäßige Ausübung sexueller Handlungen." Allein ausschlaggebend sei, dass sexuelle Handlungen durch beliebig auswählbare Anbieterinnen gegen Entgelt zum Geschäftsgegenstand gemacht würden. Bei der Einordnung als bordellähnlicher Betrieb bedürfe es keiner Unterscheidung der Art der sexuellen Dienstleistung, vielmehr würden auch "Intimmassagen" erfasst. Eine Differenzierung nach Art der sexuellen Dienstleistung könne nicht stattfinden.